Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 66086
EUID
DEF1103R.HRB66086
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36i IN 3683/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Krausenstraße 41, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
07.11.2025
Gläubigerversammlung Beschlussfassung
23.06.2026 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH ist ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung angeordnet worden. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zum beabsichtigten Absehen des Insolvenzverwalters von einer gerichtlichen Verfolgung der gegen den früheren Geschäftsführer Herrn Sieber sowie die Viktor International Consulting Ltd. geltend gemachten Forderungen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 1s b Abs. 2 und 4 InsO sowie anfechtbarer Zahlungen gemäß § 129 ff InsO. Die Frist für Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den Tagesordnungspunkt endet am 07.11.2025. Zudem ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen weiteren Tagespunkt auf Dienstag, den 23.06.2026, um 11:30 Uhr im Amtsgericht Charlottenburg (Sitzungssaal 218) bestimmt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, dessen Vergütung und Auslagen im Januar 2025 festg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, dessen Vergütung und Auslagen im Januar 2025 festgesetzt wurden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg (HRB 66086). Ein wesentlicher Verfahrensschritt war die Anordnung eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über das Absehen von der gerichtlichen Verfolgung von Forderungen gegen den früheren Geschäftsführer Gerhard Sieber sowie die Viktor International Consulting Ltd. Die Frist für Einwendungen endete am 07.11.2025. Für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wurde ein Termin für den 23.06.2026 um 11:30 Uhr im Sitzungssaal 218 des Amtsgerichts Charlottenburg bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 3683/22
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH, Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sieber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Reg…
36i IN 3683/22
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH, Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sieber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 66086
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 08.06.2026 beschlossen:
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über 1
wird bestimmt auf
Dienstag, 23.06.2026, 11:30 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 3683/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH,
Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sieber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 660…
36i IN 3683/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH,
Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sieber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 66086
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.10.2025 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Absehen von einer gerichtlichen Verfolgung der gegen den früheren Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Sieber sowie die Viktor International Consulting Ltd. - beide ansässig in Neuseeland -
geltend gemachten Forderungen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 15 b Abs.
2 und 4 InsO bzw. anfechtbaren Zahlungen gemäß § 129 ff InsO,
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.11.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 3683/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH, Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sieber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 660…
36i IN 3683/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Icestorm Entertainment Bild- und Tonträger Vertriebs- und Produktionsgesellschaft mbH, Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Sieber
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 66086
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eberhard Heck, Kurfürstendamm 74, 10709 Berlin
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 16,1 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.11.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Begleitung und Überwachung der Ausproduktion
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 16,1 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.01.2025
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