Oberflächenveredlung von elektrischen Schaltungen und Metallen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Neubrandenburg hat am 19.08.2026 über den Antrag der ICflex Solutions GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Das Verfahren ist noch nicht eröffnet, es sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Kupke bestellt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Schuldnerin ist verboten, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen sowie Masseverbindlichkeiten zu begründen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; Leistungen sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer vorzunehmen und hat die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen sowie Nachforschungen anzustellen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 445/26
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In dem Verfahren über den Antrag
ICflex Solutions GmbH, Augustastraße 4, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Sibylle Fuchs, geb. Geppert
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 8149
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermög…
701 IN 445/26
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In dem Verfahren über den Antrag
ICflex Solutions GmbH, Augustastraße 4, 17033 Neubrandenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Sibylle Fuchs, geb. Geppert
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 8149
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Christian Kupke
Nemerower Straße 4, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395 5719150, Fax: 0395 57191524
info@zikura.de, www.zikura.de
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer vorzunehmen.
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
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