Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ideal Gherasim GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 99190
EUID
DEM1103.HRB99190
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 531/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Ion Gherasim
Adresse
Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.12.2020
Vergütungsfestsetzung
09.05.2024
Aufhebung
15.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Vorbereitung und Einbau von Befestigungen für Photovoltaikanlagen, Kabelverlegung, Abrissarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Weißbinder- und Raumausstattungsarbeiten sowie Hausmeisterservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideal Gherasim GmbH ist mit Beschluss vom 15.12.2025 aufgehoben worden. Zuvor war die vorläufige Verwaltung mit Beschluss vom 09.12.2020 angeordnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag vom 06.05.2024 neu festgesetzt, da sich die Berechnungsgrundlage der Teilungsmasse von ursprünglich 23.572,30 EUR auf 18.170,30 EUR verringert hatte. Der durch Beschluss vom 20.12.2021 gewährte Zuschlag zur Regelvergütung war in Rechtskraft erwachsen und blieb unberührt. Die Neufestsetzung der Vergütung erfolgte gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 63 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 531/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideal Gherasim GmbH, Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 99190), vertr. d.: Ion Gherasim, Leibnizstraße 6, 64839 Münster, (Geschäftsführer), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten E…
9 IN 531/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideal Gherasim GmbH, Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 99190), vertr. d.: Ion Gherasim, Leibnizstraße 6, 64839 Münster, (Geschäftsführer), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 531/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideal Gherasim GmbH, Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 99190), vertr. d.: Ion Gherasim, Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters des vorläufigen Insolvenzverwalters auf …
9 IN 531/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideal Gherasim GmbH, Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim (AG Darmstadt, HRB 99190), vertr. d.: Ion Gherasim, Roßdörfer Straße 29, 64354 Reinheim, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.05.2024 gemäß § 63 Absatz 3 Satz 4 InsO neu festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.12.2020 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 18.170,30 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 45 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Neufestsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.05.2024 gemäß § 11 Absatz 2 InsVV in Verbindung mit § 63 Absatz 3 Satz 4 InsO.
Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern, § 63 Absatz 3 Satz 4 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 06.05.2024 gemäß § 11 Absatz 2 InsVV darauf hingewiesen, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus seinem Festsetzungsantrag vom 18.11.2021 um mehr als 20 % verringert hat (von 23.572,30 EUR auf nunmehr 18.170,30 EUR).
Somit liegt eine Wertdifferenz in Höhe von 22,92 % vor, die zu einer antragsgemäßen Abänderung der Vergütung des vorläufigen Verwalters führt.
Der durch Beschluss vom 20.12.2021 gewährte Zuschlag zur Regelvergütung (25 % Regelvergütung + 20 % Zuschlag) ist in Rechtskraft erwachsen und war daher nicht abzuändern.
Die Rechtskraftdurchbrechung des § 63 Absatz 3 Satz 4 InsO bezieht sich nur auf die Vermögenswerte und somit die Berechnungsgrundlage.
Darüber hinaus ist der geltend gemachte Zuschlag aufgrund des erhöhten Tätigkeitsumfangs einerseits (diesbezüglich wird auf die Verfahrensberichte sowie auf die Begründung in den Vergütungsanträgen Bezug genommen) und aufgrund der verhältnismäßig geringen Insolvenzmasse und der daraus folgenden geringen Vergütung andererseits nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 09.05.2024
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