Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 30434
EUID
DET3304V.HRA30434
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 107/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Haspel
Adresse
Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341 - 51020
Termine & Fristen
Schlusstermin
07.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der verfügbare Massebestand beträgt 1.127,60 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 230.461,02 EUR angemeldet worden. Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 07.11.2025 die Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin auf den 07.01.2026 bestimmt. Dieser Termin dient der Überprüfung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie der Anhörung hinsichtlich nicht verwertbarer Gegenstände. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt, wobei ein Abschlag aufgrund der Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters erfolgte.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Internetveröffentlichung
3 IN 107/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d.pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434), vertr. d.: Mario Angatschew, Kapeller Straße 16, 7688…
Internetveröffentlichung
3 IN 107/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d.pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434), vertr. d.: Mario Angatschew, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Landau in der Pfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Haspel, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341 - 51020, Fax: 06341-510229 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 1.127,60 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 230.461,02 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 07.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 107/18
07.11.2025
In dem Insolvenzverfahren
Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d. pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434),
vertreten durch:
Mario Angatsc…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 107/18
07.11.2025
In dem Insolvenzverfahren
Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d. pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434),
vertreten durch:
Mario Angatschew, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thomas Maier & Partner, Pirmasenser Straße 16-18, 66994 Dahn,
Die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Stephan Haspel, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341 - 51020, Fax: 06341-510229
werden gem. §§ 21 II 1, 64 InsO wie folgt festgesetzt:
VergütungXXX €
Auslagen gemäß § 8 III InsVV XXX €
19 % Umsatzsteuer XXX €
Gesamtbetrag XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Berechnungsgrundlage beträgt XXX €. Der Regelsatz gemäß § 2 InsVV beträgt XXX €. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dieser Regelsatz ist auch im vorliegenden Verfahren angemessen. Hinzu kommen die Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 107/18
07.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d.pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434),
vertreten…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 107/18
07.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d.pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434),
vertreten durch:
Mario Angatschew, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thomas Maier & Partner, Pirmasenser Straße 16-18, 66994 Dahn,
1. Gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt (§§ 5 Abs. 2, 196, 197 InsO).
Es wird gemäß §§ 5 Abs. 2, 197 InsO im schriftlichen Verfahren
S c h l u s s t e r m i n zum 07.01.2026 bestimmt.
Er dient zur:
a.) Überprüfung der gelegten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters (§ 66 InsO),
b.) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (§ 188 InsO),
c.) Anhörung hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände.
Schlussrechnung einschließlich Kostennote des Insolvenzverwalters und Schlussverzeichnis können beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Weiterhin können zu a.) - c.) bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben werden. Falls bis zum Schlusstermin die Klagefrist des § 189 InsO noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis (Buchst. b) um den entsprechenden Zeitraum.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe von XXX, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV aF eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Im vorliegenden Fall hat ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Regelvergütung zu erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 2 buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im Hinblick auf die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren wurde die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3).
(BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 200/08 -, Rn. 3, juris)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens. Die Auslagen berechnen sich aus der Regelvergütung.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung ist die befristete Erinnerung zulässig. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 107/18
07.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d.pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434),
vertreten durch:
Mario Angatschew, K…
Aktenzeichen: 3 IN 107/18
07.11.2025
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Ideenkonstrukteur GmbH & Co. KG, vertr.d.pers.haftender Gesellschafter Darkselection Managements GmbH, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern (AG Landau in der Pfalz, HRA 30434),
vertreten durch:
Mario Angatschew, Kapeller Straße 16, 76887 Bad Bergzabern, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Thomas Maier & Partner, Pirmasenser Straße 16-18, 66994 Dahn,
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wird auf XXXX EUR und der ihm zu erstattende Auslagenbetrag auf XXXX EUR sowie die zu erstattende Umsatzsteuer (19 %) auf XXXX EUR festgesetzt. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen.
Gründe:
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt XXXX EUR. Hinzugerechnet wurde die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in Höhe von 2.294,76, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt. Ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV aF eine Regelvergütung in Höhe von XXXX EUR. Im vorliegenden Fall hat ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Regelvergütung zu erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 2 buchst. a InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im Hinblick auf die Tätigkeiten im vorläufigen Verfahren wurde die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09 Rn. 3) (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 200/08 -, Rn. 3, juris)
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens. Die Auslagen berechnen sich aus der Regelvergütung.
Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S.2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz eingesehen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.