Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IM GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Technologie-Campus 1, 09126 Chemnitz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 34053
EUID
DEU1206.HRB34053
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
219 IN 1133/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung Beschlussfassung Übertragung
07.05.2024 , 11:00 Uhr
Gläubigerversammlung Vergleichsabschluss
02.09.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit und Vertrieb von Infrarotkabinen und Infrarotprodukten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IM GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Mattheiss, wird vom Amtsgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen 219 IN 1133/23 geführt. Am 23.04.2024 wurde ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung für den 07.05.2024 angesetzt, auf dessen Tagesordnung die Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsbetriebes im Ganzen für 55.000,00 EUR an die Inframedic Deutschland GmbH i.G. stand. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist. Ein weiterer Termin zur Beschlussfassung wurde am 12.08.2025 für den 02.09.2025 angesetzt. Auf der Tagesordnung dieses Termins steht die Abstimmung über einen Vergleichsabschluss betreffend Ansprüche aus der Geschäftsführerhaftung gemäß § 15b InsO sowie die Zustimmung zur Zahlung eines Betrags von 15.000 EUR an die Insolvenzmasse durch den Geschäftsführer.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 1133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IM GmbH, vertr. d .d . GF Technologie-Campus 1, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34053
vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Mattheiss
ergeht am 23.04.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Term…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 1133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IM GmbH, vertr. d .d . GF Technologie-Campus 1, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34053
vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Mattheiss
ergeht am 23.04.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 07.05.2024
11:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsbetriebes im Ganzen für einen Betrag von insgesamt 55.000,00 EUR an die Inframedic Deutschland GmbH i.G. mit Sitz in Chemnitz, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Mattheis
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 1133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IM GmbH, vertr. d .d . GF Technologie-Campus 1, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34053
vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Mattheiss
ergeht am 12.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Term…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 219 IN 1133/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IM GmbH, vertr. d .d . GF Technologie-Campus 1, 09126 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34053
vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Mattheiss
ergeht am 12.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 02.09.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung stimmt über den Vergleichsabschluss betreffend die Ansprüche aus der Geschäftsführerhaftung gemäß § 15b InsO ab.
Die Gläubigerversammlung wird angehört, inwieweit Sie dem Vergleich mit dem Geschäftsführer zustimmt bzw. nicht zustimmend, in dem sich dieser verpflichtet zu Insolvenzmasse ein Betrag i.H.v. 15.000 € zu zahlen.
Der Beschluss über die Einberufung der Gläubigerversammlung sowie die Vergleichsvereinbarung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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