Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
imagineers GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Henschelring 4, 85551 Kirchheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 189719
EUID
DED2601V.HRB189719
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1500 IN 2463/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
31.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Organisation und Durchführung von Messen und Events, sowie Logistiktätigkeiten und Personalbereitstellung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der imagineers GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 142 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der imagineers GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 142 % zur gesetzlichen Regelvergütung beantragt und fes…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der imagineers GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 142 % zur gesetzlichen Regelvergütung beantragt und festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung bildete der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens. Begründet wurden die Zuschläge durch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, umfangreiche Tätigkeiten zur Liquiditätssicherung, Stabilisierung von Lieferanten- und Kundenbeziehungen, Controlling, Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 152 Mitarbeiter sowie die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Verfahrensbeteiligte konnten den Antrag auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2024. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der imagineers GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahren beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 142 %. Der Antrag kann a…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der imagineers GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für den Zeitraum des Eröffnungsverfahren beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 142 %. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 2463/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
imagineers GmbH, Henschelring 4, 85551 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Tyras Torsten
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 189719
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzver…
1500 IN 2463/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
imagineers GmbH, Henschelring 4, 85551 Kirchheim, vertreten durch den Geschäftsführer Tyras Torsten
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 189719
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.03.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 142 % (insgesamt also 167 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben: Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere in Hinblick auf Liquiditätssicherung, Auftragsanalyse, Stabilisierung der Lieferanten- und Kundenbeziehungen und Controlling ausgeübt. Auf die Ausführungen im Vergütungsantrag darf verwiesen werden. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der beantragte Zuschlag i.H.v. 47 % gleicht die bestehende (fiktive) Differenz zwischen der durch die Fortführung gemehrten Insolvenzmasse im Vergleich zu der nicht dadurch gemehrten Masse aus, d. h., der erzielte Überschuss und die sich dadurch errechnende erhöhte Vergütung überschreitet nicht den tätigkeitsbezogenen und angemessenen Zuschlag, der ohne eingetretene Erhöhung der Berechnungsgrundlage zuzubilligen wäre; BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f. Eine entsprechende Vergleichsberechnung wurde im Vergütungsantrag schlüssig dargelegt.Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt 152 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (davon 47 Stammbelegschaft). Für diese wurde die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert und Betriebsversammlungen abgehalten. Besonders hinsichtlich der zahlreichen als Aushilfen beschäftigen Arbeitnehmer wurde die Aufarbeitung der Personalbuchhaltung aufgrund des Ausscheidens des Personalleiters und des Geschäftsführers aus dem Unternehmen erschwert. Weiter wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsdisziplin eingeleitet. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1d) InsVV rechtfertigen. Bei der Bemessung des angemessenen Zuschlags (hier: 50 %) wurde berücksichtigt, dass die Lohnabrechnung und die Abrechnung des Insolvenzgeldes an einen spezialisierten Dienstleister delegiert wurden.Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag in Höhe von 45 % für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommene Vorbereitung einer übertragenden Sanierung, welche mit Unterstützung eines spezialisierten M&A-Beraters erfolgte. Nach Ermittlung von 34 potentiellen Investoren hätten vier Interessenten eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgegeben. Nach Verfahrenseröffnung gelang die Veräußerung unter Aufteilung des Geschäftsbetriebs an zwei dieser Interessenten. Die beschriebenen zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen. Die im Vergütungsantrag beschriebenen Erschwernisse beziehen sich ausschließlich auf Tätigkeiten, die nicht delegiert wurden (Organisation, persönliche Verhandlungen, Prüfung der Umsetzbarkeit der vorgelegten Konzepte etc.) und dauerten über rund zehn Wochen an. Der Zuschlag ist daher zuzugestehen, vgl. auch Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 142 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Schuldnerseite und die Insolvenzgläubiger wurden vor der Festsetzung angehört. Stellungnahmen sind binnen der gesetzten Frist nicht eingegangen.Die vorgenommenen Delegationen wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18.11.2024 ergänzend dargelegt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.11.2024
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