Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 1346
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Insolvenzprofil
imland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 1346
EUID
DEX1517R.HRB1346
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 65/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Markus Heinz Funk
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigt)
Termine & Fristen
Aufhebung des Verfahrens
11.08.2026
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
13.08.2026
Beschluss zur Vergütungsfestsetzung
21.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der imland gGmbH, Lilienstraße 20 - 28, 24768 Rendsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heinz Funk und Michael Kiens, ist zuvor aufgehoben worden. Das Registergericht war das Amtsgericht Kiel (HRB 1346 RD). Die Überwachung der Planerfüllung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 11.08.2026 aufgehoben, nachdem seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der imland gGmbH, Rendsburg, ist bereits aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 11.08.2026, nachdem seit der ursprünglichen Aufhebung drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Verfahrens vorliegt. In …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der imland gGmbH, Rendsburg, ist bereits aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 11.08.2026, nachdem seit der ursprünglichen Aufhebung drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Verfahrens vorliegt. In einem weiteren Verfahrensschritt wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Wolfgang Schütt als Gesamtbetriebsratsvorsitzender festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 13.08.2026 basierend auf dem Vermögenswert der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Eigenverwaltung. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung zur Vergütungsfestsetzung können Rechtsbehelfe eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 65/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
imland gGmbH, Lilienstraße 20 - 28, 24768 Rendsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heinz Funk und Michael Kiens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 1346 RD
- Schuldnerin -
Die Überwachung der Planerfüllung wird aufgehoben, nachdem s…
92 IN 65/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
imland gGmbH, Lilienstraße 20 - 28, 24768 Rendsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heinz Funk und Michael Kiens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 1346 RD
- Schuldnerin -
Die Überwachung der Planerfüllung wird aufgehoben, nachdem seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 3 Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 11.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 65/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
imland gGmbH, Lilienstraße 20 - 28, 24768 Rendsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heinz Funk und Michael Kiens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 1346 RD
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Wolfgan…
92 IN 65/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
imland gGmbH, Lilienstraße 20 - 28, 24768 Rendsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heinz Funk und Michael Kiens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 1346 RD
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Wolfgang Schütt als Gesamtbetriebsratsvorsitzender wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 6 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neumünster
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 21.09.2026
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