Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IMM - Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Pfeifenstr. 10, 34513 Waldeck
Handelsregister
Amtsgericht Korbach HRB 2172
EUID
DEM1608.HRB2172
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Korbach
Aktenzeichen
10 IN 39/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Susann Schirmann
Adresse
Bahnstraße 1, 34431 Marsberg
Telefon
02992/9737-25
E-Mail
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
22.04.2024 , 10:00 Uhr
Schlusstermin
18.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Verwaltung von Unternehmen, die den Handel und den Vertrieb von Garagen und Carports in Holzständerbauweise sowie die Montage von fertiggestellten Bauelementen zum Gegenstand haben
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH ist die Rechtsanwältin Susann Schirmann als Insolvenzverwalterin bestellt, nachdem der bisherige Verwalter Friedrich Schmidt zum 31.12.2025 aus dem Amt ausgeschieden ist. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 22.04.2024 eine besondere Gläubigerversammlung zur Abstimmung über einen Vergleich mit der Geschäftsführerin sowie zur Regelung der Aufteilung von Vergleichsbeträgen zwischen diesem und dem Verfahren der IMM-Garagen-Carport GmbH & Co. KG anberaumt. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist bereits erteilt worden. Der Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 18.08.2026. Der verfügbare Massebestand beträgt 11.253,49 EUR (vor Abzug von Massekosten und -verbindlichkeiten), während die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen 540.708,94 EUR betragen. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), ist der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Friedrich Schmidt zum 31.12.2025 auf eigenen…
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), ist der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Friedrich Schmidt zum 31.12.2025 auf eigenen Wunsch aus dem Amt entlassen worden.
Zur Insolvenzverwalterin ist bestellt: Rechtsanwältin Susann Schirmann, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg, Tel.: 02992/9737-25, E-Mail: m.haeuser@dr-kloke.de
Amtsgericht Korbach, 08.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Montag, 22.04.2…
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Montag, 22.04.2024, 10:00 Uhr, Saal 37, Hauptgebäude, Hagenstraße 2, 34497 Korbach.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
- Abstimmung über einen mit der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin zu schließenden Vergleich, der die Ansprüche gegen diese regelt.
- im Falle der Zustimmung zu dem Vergleich muss die Aufteilung des Vergleichsbetrags zwischen dem vorliegenden Insolvenzverfahren und dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM-Garagen-Carport GmbH & Co. KG geregelt werden
-im Falle der Ablehnung des Vergleichs muss über die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen gegen die Geschäftsführerin entschieden werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, de…
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 18.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des…
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Korbach zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susann Schirmann, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg, Tel.: 02992/9737-25, E-Mail: m.haeuser@dr-kloke.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 11.253,49 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 540.708,94 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Korbach, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susann Schirmann festge…
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susann Schirmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.04.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 23.952,11 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin 1.000,98 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von24.953,09 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von x EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von x EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die x erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,30 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), ist die Vergütung der Insolvenzverwalterin der Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Carola…
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), ist die Vergütung der Insolvenzverwalterin der Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Carola Damm, Briloner Landstr. 14, 34497 Korbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2026 beantragte die Sonderinsolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung.
Die Vergütung ist nach der Befriedigungsquote, die auf die durch die Sonderinsolvenzverwalterin geprüften Forderungen entfällt, zu berechnen und beläuft sich auf die 1,3 fache Gebühr der Nr. 2300 RVG. Sie beträgt somit x EUR.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus Nr. 7008 VV RVG.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 13.07.2026
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