Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Immoring Grundstücksgesellschaft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 58226
EUID
DEF1103R.HRB58226
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.60 IN 163/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Torben Ottmar Herbold
Adresse
Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.02.2024 , 09:00 Uhr
Aufhebung
12.03.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen der Immoring Grundstücksgesellschaft GmbH wurde durch das Amtsgericht Potsdam eingeleitet. Am 07. Februar 2024 sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Torben Ottmar Herbold bestellt worden. Mit Wirkung zum 12. März 2024 sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben und die vorläufige Insolvenzverwaltung beendet. Der Schuldner kann wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen. Im Zuge des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Tätigkeit vom 02. Februar 2024 bis zum 12. März 2024 festgesetzt. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung des Eröffnungsverfahrens betrug 7.818,82 €, wobei die Mindestvergütung festgesetzt wurde. Das Aktenzeichen lautet 6.60 IN 163/23.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Immoring Grundstücksgesellschaft GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 121, 14467 Potsdam, vertr. d.d. GF Herrn Harald Thieme
wird heute, um 9:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Inso…
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Immoring Grundstücksgesellschaft GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 121, 14467 Potsdam, vertr. d.d. GF Herrn Harald Thieme
wird heute, um 9:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Gegenstände ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Besitz zu nehmen und zu verwerten und ihnen abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 21 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die Notfrist beginnt 2 Tage nach der unter WWW.INSOLVENZBEKANNTMACHUNGEN.DE erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Potsdam, den 07. Februar 2024, Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Immoring Grundstücksgesellschaft GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 121, 14467 Potsdam, vertr. d.d. GF Herrn Harald Thieme
werden mit Wirkung zum 12. März 2024, 11.00 Uhr
die mit Beschluss vom 7.2.24
angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die vorläufige Insolvenzverwalt…
In dem Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen
Immoring Grundstücksgesellschaft GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 121, 14467 Potsdam, vertr. d.d. GF Herrn Harald Thieme
werden mit Wirkung zum 12. März 2024, 11.00 Uhr
die mit Beschluss vom 7.2.24
angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Die vorläufige Insolvenzverwaltung wird hiermit aufgehoben. Der Schuldner kann wieder uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen. Drittschuldner dürfen wieder an den Schuldner zahlen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können fortgesetzt werden. Dem ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter wird entsprechend § 35 Abs. 2 InsO die Berechtigung erteilt, aus dem gesicherten Vermögen die Kosten des Verfahrens und evtl. Masseverbindlichkeiten zu berichtigen.
Potsdam, den 12. März 2024, Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Kaufmännische Krankenkasse - KKH, Karl-Wiechert-Allee 74 A, DE 30625 Hannover
- Gläubiger -
gegen
Immoring Grundstücksgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Straße 121, 14467 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Thieme, Erns…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Kaufmännische Krankenkasse - KKH, Karl-Wiechert-Allee 74 A, DE 30625 Hannover
- Gläubiger -
gegen
Immoring Grundstücksgesellschaft mbH, Friedrich-Ebert-Straße 121, 14467 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Thieme, Ernst-Thälmann-Straße 23, 15344 Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Thieme
- Schuldnerin -
wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 2. Februar 2024 bis zum 12. März 2024 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens betrug 7.818,82 €. Es wurde die Mindestvergütung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.60 IN 163/23, Amtsgericht Potsdam, 15. Mai 2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.