Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IMS Rohrtechnik GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 201536
EUID
DEP2408.HRB201536
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 77/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
23.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IMS Rohrtechnik GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Das Verfahren ist damit nicht eröffnet worden. Gegen die Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 77/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IMS Rohrtechnik GmbH vertr. d. d. GF, Danzigstraße 12, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 201536), vertr. d.: Mario Schmelzer, als GF der IMS Rohrtechnik GmbH, Birkenstr. 6, 06502 Thale, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverf…
35 IN 77/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der IMS Rohrtechnik GmbH vertr. d. d. GF, Danzigstraße 12, 38268 Lengede (AG Hildesheim, HRB 201536), vertr. d.: Mario Schmelzer, als GF der IMS Rohrtechnik GmbH, Birkenstr. 6, 06502 Thale, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gifhorn eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.12.2025
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