Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Königstraße 87, 90402 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 10440
EUID
DED3310V.HRB10440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 777/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Claus-Ulrich Beutel
Adresse
Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg
Termine & Fristen
Termin Beschlussfassung Gläubigerversammlung
22.09.2025 , 10:00 Uhr
Frist Widerspruch Forderungsanmeldung
28.11.2025
Frist Einwendungen Schlusstermin
11.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Personalmanagement im weitesten Sinne, d. h. Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen im Personalbereich, Erstellung von Tests, Unterweisungen im Bereich Arbeitsanweisungen und -sicherheit, Produktion von entsprechenden Videos, Ausarbeitung und Durchführung von Lohn-, Personalplanungs- und Verwaltungssystemen, Ausführung von Werksverträgen, Arbeitsvermittlung und Personalberatung für Führungskräfte nach den Grundsätzen der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach Erhalt der vorgeschriebenen Erlaubnisurkunde sowie Vermittlung von Arbeitskräften sobald und soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg ist anhängig. Das Amtsgericht Nürnberg hat einen Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Vergleiche in Rechtsstreiten gegen Karlheinz Ertel und Klaus Mühldorfer auf den 22.09.2025 bestimmt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 28.11.2025 bestand. Das Verfahren ist im Stadium des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO angekommen. Die Durchführung erfolgte im schriftlichen Verfahren. Ein Vergleich über die festgestellten Forderungen in Höhe von 340.542,45 EUR steht ein Betrag von 100.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Claus-Ulrich Beutel wurde festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 777/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürge…
IN 777/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürgen, Roritzerstraße 14, 85049 Ingolstadt, Gz.: 02768-22E
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 12.05.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 21.06.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 777/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürge…
IN 777/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürgen, Roritzerstraße 14, 85049 Ingolstadt, Gz.: 02768-22E
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den
- Vergleich in dem Rechtsstreit gegen Karlheinz Ertel vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az: 10 O 14/25
und
- Vergleich in dem Rechtsstreit gegen Klaus Mühldorfer vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az: 10 O 15/25
wird bestimmt auf
Montag, 22.09.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 777/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürge…
IN 777/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürgen, Roritzerstraße 14, 85049 Ingolstadt, Gz.: 02768-22E
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 24-31 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 31.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 777/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jür…
IN 777/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürgen, Roritzerstraße 14, 85049 Ingolstadt, Gz.: 02768-22E
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie ggf. die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 777/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jür…
IN 777/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürgen, Roritzerstraße 14, 85049 Ingolstadt, Gz.: 02768-22E
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 340.542,45 EUR steht ein Betrag von 100.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 777/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jür…
IN 777/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in PERSONALSERVICE GmbH Nürnberg, Königstraße 87, 90402 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ertel Karlheinz
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 10440
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Eder Jürgen, Roritzerstraße 14, 85049 Ingolstadt, Gz.: 02768-22E
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Die Vergütung samt Zuschlägen und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Claus-Ulrich Beutel, Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.05.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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