Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRA 7487
EUID
DED3410V.HRA7487
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 106/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Adresse
Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
13.01.2025
Widerspruchsfrist
17.01.2025
Schlusstermin Fristende
29.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Regensburg beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der Betrieb des Schuldners wurde von Eröffnung an bis zur Übertragung fortgeführt, wobei die Übergabe mit einem positiven Betriebsergebnis endete. Im Rahmen einer übertragenden Sanierung wurde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der Betrieb des Schuldners wurde von Eröffnung an bis zur Übertragung fortgeführt, wobei die Übergabe mit einem positiven Betriebsergebnis endete. Im Rahmen einer übertragenden Sanierung wurden umfangreiche Kaufvertragsverhandlungen geführt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Volker Böhm hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wofür er Zuschläge für Betriebsfortführung, übertragende Sanierung, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie besondere rechtliche Schwierigkeiten erhielt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.527.853,22 EUR steht ein Betrag von 358.132,40 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis wurde niedergelegt. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 29.01.2025 erhoben werden. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt, wobei vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergeric…
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 7487
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 05.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergeric…
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 7487
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 24 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.01.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 13.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergeric…
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 7487
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.527.853,22 EUR steht ein Betrag von 358.132,40 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 18.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergeric…
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 7487
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.01.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 18.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergeric…
2 IN 106/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
in-TRUST Biogas 2. Rehburg GmbH & Co. KG, Dr.-Leo-Ritter-Straße 4, 93049 Regensburg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in-TRUST Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Kinitz Thomas und Schwarz Johannes
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRA 7487
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 457.211,29 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 23.940,01 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 95 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.09.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung: Der Betrieb wurde von Eröffnung an bis zur Übertragung fortgeführt, dies unter enger Abstimmung der von der Erwerberin eingesetzten Firma für den operativen Geschäftsbetrieb. Die Übergabe endete mit einem positiven Betriebsergebnis. Es wird ein Zuschlag von 15 % für gerechtfertigt erachtet.
- übertragende Sanierung: Im Rahmen der übertragenden Sanierung teilten 63 potentielle Investoren ihr Interesse mit, von fünf wurden Angebote abgegeben. Es fanden umfangreiche und intensive Kaufvertragsverhandlungen statt. Für die umfangreichen Bemühungen ist ein Zuschlag in Höhe von 40 % angemessen.
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten: Hier waren eine Raumsicherungsübereignung, eine Einzelforderungsabtretung, ein Grundpfandrecht, ein Aussonderungsrecht sowie eine Sicherungshypothek zu bearbeiten. Es wurden sämtliche Rechte geprüft und bearbeitet, weshalb im Vergleich zu einem Normalverfahren ein Zuschlag von 20 % bewilligt wird.
- Degressionsausgleich/besonderer Erfolg: Es wurde durch den Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters eine erhebliche Masse erwirtschaftet. Dies rechtfertigt einen Zuschlag von 30 %. - besondere rechtliche Schwierigkeiten: Die Prüfung und Bereinigung von erhaltenen Fehlzahlungen barg einigen besonderen Aufwand. Es handelte sich um Zahlungseingänge von über 200.000,-€. Daneben war mit einer Firma eine Abstimmung hinsichtlich der Erstellung einer Schlussrechnung nötig. Insgesamt rechtfertigen diese besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einen Zuschlag von 15 %. Es ergibt sich insgesamt ein Zuschlag von 115 %, der Insolvenzverwalter beantragt jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände lediglich einen Zuschlag von 95 %. Ein Abschlag aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird formell nicht beantragt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für freie Eing./Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 18.12.2024
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