Die Weiterverarbeitung und der Vertrieb von Drucksachen aller Art, Handel mit Papier und Papiererzeugnissen sowie sonstigen Gegenständen, soweit sie öffentlich-rechtlich erlaubnisfrei sind
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH ist am 01.03.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 10.0
0.2025 schriftlich anzumelden. Eine Gläubigerversammlung findet am 22.05.2025 um 10:00 Uhr vor dem Insolvenzgericht Frankfurt am Main statt, um unter anderem über die Fortführung des Unternehmens und die Wahl eines Gläubigerausschusses zu entscheiden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1332/24 I-14-1 In dem Insolvenzverfahren Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2 B, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 30836), vertr. d.: Ingo Eberling, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der kü…
810 IN 1332/24 I-14-1 In dem Insolvenzverfahren Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2 B, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 30836), vertr. d.: Ingo Eberling, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt am Main , 24.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1332/24 I-14-1 - Am 01.03.2025 um 10:10 Uhr ist das Insolvenzverfahren Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2 B, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 30836),
vertreten durch:
Ingo Eberling, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Pr…
810 IN 1332/24 I-14-1 - Am 01.03.2025 um 10:10 Uhr ist das Insolvenzverfahren Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2 B, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 30836),
vertreten durch:
Ingo Eberling, (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172/ 17 928 0, Fax: 06172/ 17 928 99, E-Mail: wolf@wolf-collegen.de, Internet: www.wolf-collegen.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 10.04.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 22.05.2025, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1332/24 I-33-: In dem Insolvenzverfahren Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2 B, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 30836),
vertreten durch:
Ingo Eberling, (Geschäftsführer), wurde am 01.03.2025 um 10:10 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit…
810 IN 1332/24 I-33-: In dem Insolvenzverfahren Industrie-Buchbinderei Mitter GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 2 B, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 30836),
vertreten durch:
Ingo Eberling, (Geschäftsführer), wurde am 01.03.2025 um 10:10 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172/ 17 928 0, Fax: 06172/ 17 928 99, E-Mail: wolf@wolf-collegen.de, Internet: www.wolf-collegen.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.03.2025
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