Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
YAKA Akustik & Trockenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 102791
EUID
DEM1201.HRB102791
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
876/23 Y-5-7
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Monika Jadwiga Oleksy
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
24.11.2025
Widerspruchsfrist
08.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der YAKA Akustik & Trockenbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.10.2025 die Prüfung von nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen angeordnet. Die Forderungen sind bis zum 24.11.2025 nachträglich anzumelden. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 08.12.2025 schriftlich Widerspruch beim Insolvenzgericht erhoben werden. Unangefochtene Forderungen gelten als festgestellt. In einer weiteren Entscheidung vom 26.06.2026 wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei aufgrund der Betriebsfortführung und erschwerten Mitwirkung ein erhöhter Bruchteil von 85% angewendet wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 876/23 Y-5-7 In dem Insolvenzverfahren YAKA Akustik & Trockenbau GmbH, Bahnhofstraße 29, 65795 Hattersheim am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102791), vertreten durch: Monika Jadwiga Oleksy, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 24.11.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforder…
810 IN 876/23 Y-5-7 In dem Insolvenzverfahren YAKA Akustik & Trockenbau GmbH, Bahnhofstraße 29, 65795 Hattersheim am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102791), vertreten durch: Monika Jadwiga Oleksy, (Geschäftsführerin), wird die Prüfung der bis zum 24.11.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.12.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 876/23 Y-5-7 In dem Insolvenzverfahren YAKA Akustik & Trockenbau GmbH, Bahnhofstraße 29, 65795 Hattersheim am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102791), vertreten durch: Monika Jadwiga Oleksy, (Geschäftsführerin), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EU…
810 IN 876/23 Y-5-7 In dem Insolvenzverfahren YAKA Akustik & Trockenbau GmbH, Bahnhofstraße 29, 65795 Hattersheim am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102791), vertreten durch: Monika Jadwiga Oleksy, (Geschäftsführerin), werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 2.706.88,76 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung in Verbindung mit der erschwerten Mitwirkung der Geschäftsführer und der Besonderheiten einer Bauinsolvenz mit laufenden Bauvorhaben die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 60% auf insgesamt 85%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 26.06.2026
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