Die Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Stendal hat das Verfahren ursprünglich geführt, nun ist das Amtsgericht Magdeburg zuständig (Aktenzeichen 340 IN 266/24). Zuvor war die Anordnung des mündlichen Verfahrens erfolgt, diese ist jedoch durch Beschluss des Gerichts aufgehoben worden. Stattdessen wird das schriftliche Verfahren zur weiteren Abwicklung angeordnet. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2025 gegeben. Die Frist für diese Stellungnahme beträgt zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung. Zudem ist die Festsetzung von Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss erfolgt, wobei auf die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens verwiesen wird. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH wurde zunächst im Antragsverfahren behandelt. Am 19.08.2024 hat das Amtsgericht Magdeburg die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und den Wirtschaftsjuristen Markus Korbien LL.M. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weit…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH wurde zunächst im Antragsverfahren behandelt. Am 19.08.2024 hat das Amtsgericht Magdeburg die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und den Wirtschaftsjuristen Markus Korbien LL.M. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und stattdessen das schriftliche Verfahren angeordnet. Das Gericht hat zudem die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 266/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782), vertr. d…
340 IN 266/24 (371): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782), vertr. d.: Roy Schönbeck, Quarmbachsiedlung 2, 06484 Quedlinburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Zur weiteren Verfahrensabwicklung wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Magdeburg, 14.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 340 IN 266/24 (371). In dem Insolvenzverfahren Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782), vertr. d.: Roy …
Geschäfts-Nr.: 340 IN 266/24 (371). In dem Insolvenzverfahren Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782), vertr. d.: Roy Schönbeck, Quarmbachsiedlung 2, 06484 Quedlinburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens sowie Art. 97 GG wird von einer ausführlicheren Veröffentlichung der Vergütung abgesehen. Im Übrigen wird auf die seit 25.05.2018 geltende EU Datenschutz-Grundverordnung verwiesen. Die Entscheidung des BGH vom 14.12.2017 (IX ZB 65/16) wird damit als ausreichend beachtet angesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die sofortige Beschwerde/befristete Erinnerung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Magdeburg, 26.08.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
340 IN 266/24 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Die Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782…
340 IN 266/24 (371): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Die Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782), vertr. d.: Roy Schönbeck, Quarmbachsiedlung 2, 06484 Quedlinburg, (Geschäftsführer), ist am 19.08.2024 um 11:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Wirtschaftsjurist Markus Korbien LL.M., Klausenerstr. 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Magdeburg, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Magdeburg: Am 01.10.2024 um 09:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck di…
Amtsgericht Magdeburg: Am 01.10.2024 um 09:30 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der Industrie Montage Schönbeck GmbH, OT Rieder, Gernröder Straße 3, 06493 Ballenstedt, Erbringung von Industrie-Montage-Dienstleistungen mit allen dazugehörigen Dienstleistungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. (AG Stendal, HRB 23782),
vertreten durch: Roy Schönbeck, Quarmbachsiedlung 2, 06484 Quedlinburg, (Geschäftsführer). Insolvenzverwalter ist: Wirtschaftsjurist Markus Korbien LL.M., Klausenerstr. 24, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/6286260, Fax: 0391/6286266, E-Mail: magdeburg@insolvenzverwaltungen.de, Internet: www.insolvenzverwaltungen.de. Das Verfahren wird mündlich geführt (§ 5 InsO). Anmeldefrist: 13.11.2024. Gläubigerversammlung: Am Mittwoch, 11.12.2024, 11:00 Uhr, Saal 14, Amtsgericht Magdeburg, Justizzentrum Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg , eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO) sowie über die in den §§ 35, 66, 100, 149, 157, 159, 160, 162, 163, 207, 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten: Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Rechnungs- bzw. Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), Hinterlegung oder Anlegung von Wertgegenständen (§ 149 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z.B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebes der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, dass die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO), eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gemäß § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), verbunden gemäß § 29 Abs. 2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Hinweis:
Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.
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