das Anbieten und Zurverfügungstellen von Beschafftungs-, Projektmanagement- und Bereitstellungsplattformen für IT- Infrastrukturumgebungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren der Infrateq Group Germany GmbH ist am 19.01.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 20.05.2024 anzumelden; Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 03.06.2024 vorzubringen. Am 13.03.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Masse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Für nachträglich angemeldete, nicht nachrangige Forderungen ist die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet; hierfür ist eine Frist bis zum 02.06.2025 gesetzt. Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung kann bis zum 16.06.2025 beim Insolvenzgericht erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 63/24 I: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085), vertr. d.: 1. Richard Robinson, (Geschäftsführer), 2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer), 3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), ist am 19.01.2024 um 12:13…
810 IN 63/24 I: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085), vertr. d.: 1. Richard Robinson, (Geschäftsführer), 2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer), 3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), ist am 19.01.2024 um 12:13 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 19.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 63/24 I-1-9 Am 01.03.2024 um 11:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), eröffnet worden. I…
810 IN 63/24 I-1-9 Am 01.03.2024 um 11:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 20.05.2024
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 03.06.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 63/24 I: In dem Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), wurde am 01.03.2024 um 11:15 Uhr das Insolvenzver…
810 IN 63/24 I: In dem Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), wurde am 01.03.2024 um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche, Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 95 91 10 0, Fax: 069/ 95 91 10 80, E-Mail: mail@hgw.de, Internet: www.hgw.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 63/24 I-1-9 In dem Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085), vertr. d.: 1. Richard Robinson, (Geschäftsführer), 2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer), 3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt…
810 IN 63/24 I-1-9 In dem Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085), vertr. d.: 1. Richard Robinson, (Geschäftsführer), 2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer), 3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Frankfurt am Main , 13.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 63/24 I-1-9 - In dem Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 02.06.2025 nach…
810 IN 63/24 I-1-9 - In dem Insolvenzverfahren Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 02.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 16.06.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 13.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main -
810 IN 63/24 I-1-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführe…
Amtsgericht Frankfurt am Main -
810 IN 63/24 I-1-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Infrateq Group Germany GmbH, Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln (AG Frankfurt am Main, HRB 124085),
vertreten durch:
1. Richard Robinson, (Geschäftsführer),
2. Gary Carscadden, (Geschäftsführer),
3. Paul Molloy, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxxxx
Auslagenpauschale: EUR xxxxx
Umsatzsteuer: EUR xxxxx
Summe: EUR xxxxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 186.210,36 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxxxxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben.
Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund des durch die internationale Tätigkeit der Schuldnerin erhöhten Aufwands bei der Ermittlung der Vermögens- und Gesellschaftsverhältnisse, der erforderlichen Mehrarbeit bei der Abwicklung der nach Arbeitsrecht des Wohnorts der jeweiligen Mitarbeiter abgeschlossenen Arbeitsverträge und den aufwendigen Mitarbeiterversammlungen sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Verfahrensabschnitts die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 45 % auf insgesamt 70 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxxxxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.