Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ingenieurbüro Karle GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Lagerhausstr. 24, 67061 Ludwigshafen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 2812
EUID
DET3104V.HRB2812
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
60 IN 1019/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Blümle
Adresse
Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe
Telefon
0721 919570
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 08:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.03.2024
Berichtstermin
30.04.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
30.04.2024 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Ingenieur- Büros für Vermessung, Straßenplanung, Rohrnetzpläne und Pipelinetrassierung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingenieurbüro Karle GmbH ist am 01.02.2024 als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Karlsruhe ist. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Holger Blümle bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 19.03.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 30.04.2024 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Anträge auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters bzw. Insolvenzverwalters gestellt und teilweise festgesetzt. Die Berechnungsmasse belief sich auf rund 988.270,83 EUR bzw. 1.109.543,17 EUR, wobei Zuschläge für die Betriebsfortführung und andere Faktoren geltend gemacht wurden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Eröffnungsentscheidung sind binnen zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ M…
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ Media Tower, Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.02.2024 um 08.30 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Holger Blümle
Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 919570
Telefax: 0721 9195711
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 02.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 30.04.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 30.04.2024, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Wichtiger Hinweis für Insolvenzgläubiger, die am Termin teilnehmen möchten:
Bitte halten Sie Ihren Personalausweis, Vollmachten bzw. beglaubigte Handelsregister
auszüge (nicht älter als 6 Monate) o. ä. Nachweise über Ihre Person oder Ihre Vertretungsmacht (jeweils im Original) bereit. Ansonsten tragen Sie das Risiko nicht zur
Teilnahme am Termin zugelassen zu werden.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass den Insolvenzgläubigern alle weiteren Beschlüsse nicht mehr gesondert zugestellt werden. Vielmehr werden diese nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Informieren Sie sich deshalb bitte regelmäßig auf dieser Internetseite über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts im vorliegenden Insolvenzverfahren.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1019/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ M…
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ Media Tower, Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf
|
Beschluss:
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Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe hat für den Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung (14.11.2023 - 13.12.2023) die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 31.05.2024 liegt eine bislang ermittelte Berechnungsmasse in Höhe von 988.270,83 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge (Begleitung der Betriebsfortführung ) in Höhe von 9,66 % auf die Regelvergütung geltend gemacht. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Der Antrag kann bis zum 11.07.2024 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist nachzuweisen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ M…
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ Media Tower, Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf
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Beschluss:
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Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 31.05.2024 liegt eine bislang ermittelte Berechnungsmasse in Höhe von 1.109.543,17 EUR zugrunde. Es werden Zuschläge auf die Regelvergütung geltend gemacht (Betriebsfortführung 23,90 %, Insolvenzgeldvorfinanzierung 5%, Sanierungsbemühungen 15%, Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 10%, Schwierige Informationsgewinnung / unzureichende Buchhaltung 5%, hohe Gläubigerzahl 5% ) die mit 63,90 % in Ansatz gebracht werden. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Der Antrag kann bis zum 11.07.2024 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist nachzuweisen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ M…
60 IN 1019/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ Media Tower, Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 31.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 988.270,83 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 9,66 % für die Begleitung der Betriebsfortführung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.05.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 9,66 % gerechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter hat einen Zuschlag für die Betriebsfortführung i.H.v. 9,66 % der Regelvergütung geltend gemacht.
Die Betriebsfortführung begann am 14.11.2023 im Rahmen der im Antragsverfahren angeordneten vorläufigen Eigenverwaltung, welche am 13.12.2023 aufgehoben wurde, da die Schuldnerin Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht innerhalb der gemäß § 270b Abs. 1 Satz 2 InsO gesetzten Frist behoben hat. Die Begleitung der Unternehmensfortführung erstreckte sich damit auf einen Monat.
Der geltend gemachte Zuschlag von 9,66 % ist daher unter der Berücksichtigung des im Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 31.05.2024 geschilderten Sachverhalts angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ M…
60 IN 1019/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ingenieurbüro Karle GmbH
Lagerhausstr. 24
67061 Ludwigshafen
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bökamp
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Register-Nr.: HRB 2812
- Schuldnerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Werk Consulting GmbH/ Media Tower, Holzstraße 2, 40221 Düsseldorf
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.109.543,17 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 63,90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 31.05.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 63,90 % gerechtfertigt. Es wurden Zuschläge auf die Regelvergütung geltend gemacht (Betriebsfortführung 23,90 %, Insolvenzgeldvorfinanzierung 5%, Sanierungsbemühungen 15%, gesellschaftsrechtliche Verflechtungen 10%, Schwierige Informationsgewinnung / unzureichende Buchhaltung 5%, hohe Gläubigerzahl 5% ).
Der geltend gemachte Zuschlag i.H.v. 23,90 % (Betriebsfortführung) wird als sachgerecht angesehen. Die Betriebsfortführung begann am 13.12.2023 im Rahmen der nunmehr angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung, das Insolvenzverfahren wurde zum 01.02.2024 eröffnet. Die Begleitung der Unternehmensfortführung erstreckte sich damit nochmals auf 1,5 Monate.
Der geltend gemachte Zuschlag i.H.v. 5 % (Insolvenzgeldvorfinanzierung) ist angemesen. Es waren 27 Mitarbeiter beschäftigt, für die eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt wurde.
Der geltend gemachte Zuschlag i.H.v. 5 % (besonders hohe Gläubigeranzahl) wird als sachgerecht angesehen. Auf die Ausführungen des vorläufigen Verwalters in seinem Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Der geltend gemachte Zuschlag i.H.v. 10% (gesellschaftsrechtliche Verflechtungen) wird ebenfalls als sachgerecht angesehen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2023 - 101 IE 5/23 - erklärte sich dieses gemäß §§ 3a Abs. 1, 13a InsO für die Insolvenzverfahren über die Unternehmensgruppe der itp Ingenieur GmbH für örtlich zuständig. Die Schuldnerin im vorliegenden Verfahren gehört zu dieser Unternehmensgruppe.
Der geltend gemachte Zuschlag für in Höhe von 15% (Sanierungsbemührungen) ist ebenfalls angemessen. Auf die Ausführungen des vorläufigen Verwalters in seinem Vergütungsantrag hierzu wird ausdrücklich Bezug genommen.
Der geltend gemachte Zuschlag i.H.v. 5% (Schwierige Informationsgewinnung / unzureichende Buchhaltung) war ebenfalls unter der Gesamtwürdigung des Verlauf des Antragsverfahrens angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 12.07.2024
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