Planung, Consulting, Projektmanagement oder Projektrealisierung in technischen und ingenieurwissenschaftlichen Bereichen der Architektur, Immobilien und Gutachten, Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern und Erwerbs- oder Nutzungsrechte.Wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, die Verwaltung, Anschaffung und Veräußerung des eigenen Vermögens und die Beteiligung an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die Übernahme der Geschäftsführung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH ist am 12.11.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Kristin Winter (Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 14.01.2026 eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin hat am 30.01.2026 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen und künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 16.03.2026 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 14.04.2026 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 130/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH, Hehlinger Straße 40, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 204330), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Wohltbergstraße 33, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 30.01.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, d…
25 IN 130/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH, Hehlinger Straße 40, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 204330), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Wohltbergstraße 33, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 30.01.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Wolfsburg, 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 130/25 : Über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH, Hehlinger Straße 40, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 204330), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Wohltbergstraße 33, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2026 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: …
25 IN 130/25 : Über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH, Hehlinger Straße 40, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 204330), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Wohltbergstraße 33, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), ist am 14.01.2026 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Wirtsch.jur. (LL.M.) Kristin Winter, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/61 28 720-150, Fax: 0531/61 28 720-100, E-Mail: KWinter@schultze-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.03.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 14.04.2026, 12:00 Uhr, Saal A, Amtsgericht, Rothenfelder Straße 43, 38440 Wolfsburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 130/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH, Hehlinger Straße 40, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 204330), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Wohltbergstraße 33, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), ist am 12.11.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Ver…
25 IN 130/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ingenieurbüro Wolfgang Kruse GmbH, Hehlinger Straße 40, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 204330), vertr. d.: Wolfgang Kruse, Wohltbergstraße 33, 38440 Wolfsburg, (Geschäftsführer), ist am 12.11.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Wirtsch.jur. (LL.M.) Kristin Winter, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/61 28 720-150, Fax: 0531/61 28 720-100, E-Mail: KWinter@schultze-braun.de, Internet: www.schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 12.11.2025
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