Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR BETRIEBSTECHNISCHEN ARBEITSSCHUTZ mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Wolkenburger Straße 17, 08371 Glauchau
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 7429
EUID
DEU1206.HRB7429
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
218 IN 950/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Heinze
Adresse
Lessingstraße 4, 07545 Gera
Telefon
0365 5524 261
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.06.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Erbringen von Sachkundigenleistungen und Ingenieurleistungen aller Art, insbesondere durch Gutachten und Know-how auf dem Gebiet Arbeitssicherheit.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 03.06.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR BETRIEBSTECHNISCHEN ARBEITSSCHUTZ mbH, Glauchau, die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung verfügt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Harald Heinze aus Gera bestellt. Dieser hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. Über Gegenstände des Vermögens der Schuldnerin sind Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den Verwalter leisten. Die Schuldnerin hat dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 950/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR BETRIEBSTECHNISCHEN ARBEITSSCHUTZ mbH, Wolkenburger Straße 17, 08371 Glauchau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 7429
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Lut…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 950/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der INGENIEURGESELLSCHAFT FÜR BETRIEBSTECHNISCHEN ARBEITSSCHUTZ mbH, Wolkenburger Straße 17, 08371 Glauchau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 7429
vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Lutz Friese
ergeht am 03.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 03.06.2026 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Harald Heinze
Lessingstraße 4
07545 Gera
Telefon geschäftlich: 0365 5524 261
Telefax: 0365 5524 269
Email geschäftlich: gera@harald-heinze.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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