Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Inno-Tec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 714566
EUID
DEB8535.HRB714566
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
101 IN 985/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
08.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Inno-Tec GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Cirsten Petra Rieger, hat beim Amtsgericht Mannheim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim mit der Handelsregisternummer HRB 714556. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin die Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde offen, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
101 IN 985/26
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In dem Verfahren über den Antrag der
Inno-Tec GmbH
Blauenstraße 12
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin Cirsten Petra Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 714556
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Ant…
101 IN 985/26
|
In dem Verfahren über den Antrag der
Inno-Tec GmbH
Blauenstraße 12
76297 Stutensee
vertreten durch die Geschäftsführerin Cirsten Petra Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 714556
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.09.2026
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