Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 11786
EUID
DED3304V.HRB11786
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 80/22
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Johannes Schwarz
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Hallstraße 2, 90762 Fürth
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
28.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Schwarz, sind festgesetzt worden. Grundlage hierfür war ein Antrag vom 13.01.2025 unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes von 96.402,56 EUR sowie eines Mehraufwands durch Bemühungen um eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 28.03.2025 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 80/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH, Industriestraße 7, 91489 Wilhelmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitt Werner
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 11786
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab &…
IN 80/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH, Industriestraße 7, 91489 Wilhelmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitt Werner
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 11786
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.01.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 04.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 80/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme m…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 80/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH,
Industriestraße 7, 91489 Wilhelmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitt Werner
Registergericht Fürth HRB 11786
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Prof. Dr. Johannes Schwarz, Hallstraße 2, 90762 Fürth, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird festgesetzt.
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.01.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 96.402,56 EUR wurde die Regelvergütung gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich einen Zuschlag von 15% des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren durch seine Bemühungen um eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung rechtfertigt.
An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 80/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH,
Industriestraße 7, 91489 Wilhelmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitt Werner
Registergericht Fürth HRB 11786
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90…
IN 80/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INNOTEC Gesellschaft für Mess- und Prüfsysteme mbH,
Industriestraße 7, 91489 Wilhelmsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Schmitt Werner
Registergericht Fürth HRB 11786
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Raab & Kollegen, Hallstr. 9, 90762 Fürth, Gz.: 22/000156 AR/ar
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 23 - 26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.02.2025
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