Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
PVO Losert GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Friedrichstr. 15, 95444 Bayreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 6214
EUID
DED4301V.HRB6214
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Gegenstand des Unternehmens
ist das Inkasso für die außergerichtliche Einziehung von Honorarforderungen von Ärzten und sonstigen Heilberufen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der PVO Losert GmbH, Friedrichstraße 15, 95444 Bayreuth (Register-Nr.: HRB 6214), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beschlossen worden. Die verwaltete Masse belief sich auf 143.260,13 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 186/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PVO Losert GmbH, Friedrichstraße 15, 95444 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Losert Erika und Losert Hugo, verstorben am 23.03.2024
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6214
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufig…
IN 186/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PVO Losert GmbH, Friedrichstraße 15, 95444 Bayreuth, vertreten durch die Geschäftsführer Losert Erika und Losert Hugo, verstorben am 23.03.2024
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6214
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxxEuro.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 8.7.2024 verwiesen. Die verwaltete Masse betrug 143.260,13 Euro.
Es handelt sich um die Regelvergütung.
Vergütung xxx Euro
Auslagen xxx Euro
Umsatzsteuer xxx Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 15.07.2024
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