Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
InnoTurnTec Automotive GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 18202
EUID
DED3410V.HRB18202
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 378/21
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Kai Christian Uhr
Adresse
Ludwig-Eckert-Straße 10, 93049 Regensburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
30.07.2026
Frist Einwendungen Vergütung
19.08.2026
Schlusstermin / Einwendungsfrist
30.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InnoTurnTec Automotive GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Regensburg. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30. Juli 2026 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht schriftlich zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InnoTurnTec Automotive GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Regensburg. Im Verfahren sind folgende Schritte und Termine relevant: Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InnoTurnTec Automotive GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Regensburg. Im Verfahren sind folgende Schritte und Termine relevant: Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 30.07.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt. Zudem beabsichtigt das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich zwei Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 19.08.2026 Einwendungen zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InnoTurnTec Automotive GmbH ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der Geschäftsführer Krauß Helmut vertritt die Schuldnerin. Das Gericht hat die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei eine Widers…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InnoTurnTec Automotive GmbH ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der Geschäftsführer Krauß Helmut vertritt die Schuldnerin. Das Gericht hat die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 30.07.2026 bestand. Über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters wurde entschieden; Einwendungen waren bis zwei Wochen nach Veröffentlichung möglich. Die Vergütung und Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Kai Christian Uhr als Insolvenzverwalter wurden festgesetzt, wobei die konkreten Beträge im Text nicht offengelegt sind (xxx EUR). Für festgestellte Forderungen in Höhe von 458.429,15 EUR steht ein Verteilungsbetrag von 15.921,66 EUR zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Schlussverteilung wurden im schriftlichen Verfahren angeordnet. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 30.10.2026 erhoben werden. Die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Masse steht den Gläubigern zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen In…
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 9-13 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 09.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insol…
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Kai Christian Uhr, Ludwig-Eckert-Straße 10, 93049 Regensburg, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
xxx EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.06.2026.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 458.429,15 EU…
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 458.429,15 EUR steht ein Betrag von 15.921,66 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 378/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einsc…
2 IN 378/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InnoTurnTec Automotive GmbH, Alice-Salomon-Weg 7, 93055 Regensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Krauß Helmut
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 18202
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 04.09.2026
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