Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 51484
EUID
DEM1114.HRB51484
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 146/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss Vergütungsfestsetzung
03.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist der Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, welcher auf 571.951,05 Euro geschätzt wird. Der Beschluss umfasst die Festsetzung von Zuschlägen für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten sowie Bemühungen um eine übertragende Sanierung bzw. einen Investorenprozess, woraus sich ein Gesamtzuschlag von 60 % ergibt. Der Beschluss wurde am 03.04.2025 erlassen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 03.04.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage bildete ein Vermögenswert von 571.951,05 E…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Offenbach am Main hat mit Beschluss vom 03.04.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage bildete ein Vermögenswert von 571.951,05 Euro. Zudem wurden Zuschläge für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen gewährt. Parallel dazu hat das Gericht mit Beschluss vom 27.01.2025 die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Frist zur Erhebung von Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung endete am 19.03.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 146/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH, Strahlenberger Straße 110, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 51484), vertr. d.: 1. Dr. Fatemeh Sabouri Khameneh, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Michael Stehling, (Geschäfts…
Geschäftsnummer: 8 IN 146/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH, Strahlenberger Straße 110, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 51484), vertr. d.: 1. Dr. Fatemeh Sabouri Khameneh, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Michael Stehling, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 571.951,05 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Soweit keine vergütungsrelevante Masse vorhanden ist, besteht gem. § 10 i. V. m. § 2 Absatz 2 InsVV ein Anspruch auf eine Mindestvergütung i.H.v. 1.000,- EUR zzgl. der entsprechenden Erhöhung für die zu berücksichtigenden Gläubiger zu (s. a. BGH, Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08).
Gemäß § 3 i.V.m 10 InsVV können dem vorläufigen Insolvenzverwalter Zuschläge für die geleistete Mehrarbeit oder besondere Schwierigkeiten während des Verfahrens gewährt werden. Vorliegend wurden folgende Zuschläge für angemessen erachtet:
Betriebsfortführung in Höhe von 20,52%
Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 15%
Bemühungen um Übertragende Sanierung/ Investorenprozess in Höhe von 30%
Folglich errechnet sich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 65,52%. In der Gesamtschau wird ein Zuschlag in Höhe von 60% festgesetzt. Auf den Vergütungsantrag vom 21.01.2025 wird Bezug genommen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.04.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 146/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH, Strahlenberger Straße 110, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 51484), vertr. d.: 1. Dr. Fatemeh Sabouri Khameneh, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Michael Stehling, (Geschäftsführer), wird di…
8 IN 146/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Institut für Bildgebende Diagnostik Offenbach GmbH, Strahlenberger Straße 110, 63067 Offenbach am Main (AG Offenbach am Main , HRB 51484), vertr. d.: 1. Dr. Fatemeh Sabouri Khameneh, (Geschäftsführer), 2. Prof. Dr. Michael Stehling, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 19.03.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 27.01.2025
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