Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Eichenring 60, 55765 Birkenfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 24017
EUID
DET2101V.HRB24017
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 24/26
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.05.2026 , 13:15 Uhr
Eröffnung
01.07.2026 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Installation von Glasfaserkabeln und alle damit im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehenden Rechtssgeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Birkenfeld ist Gegenstand der Bekanntmachung. Am 26.05.2026 um 13:15 Uhr hat das Amtsgericht Idar-Oberstein die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Antragsgegnerin nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Annemarie Dhonau bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls auch Gläubiger innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung mit der sofortigen Beschwerde beim Amtsgericht Idar-Oberstein vorgehen.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Birkenfeld ist am 26.05.2026 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 01.07.2026 ist das Insolvenzverfahren eröff…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Birkenfeld ist am 26.05.2026 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 01.07.2026 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei Frau Dhonau auch als endgültige Insolvenzverwalterin bestätigt wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 01.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, sind angewiesen, Leistungen an die Insolvenzverwalterin zu erbringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 24/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt), Die Installation von Glasfaserkabeln, Eichenring 60, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24017), vertr. d.: Nicolas Neri Brizuela Gorgal, als GF der Inter Glasfaser UG, Eichenring 60, 55765 Birkenfeld, (Ges…
10 IN 24/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt), Die Installation von Glasfaserkabeln, Eichenring 60, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24017), vertr. d.: Nicolas Neri Brizuela Gorgal, als GF der Inter Glasfaser UG, Eichenring 60, 55765 Birkenfeld, (Geschäftsführer), ist am 26.05.2026 um 13:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 26.05.2026
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 24/26 : Über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt), Die Installation von Glasfaserkabeln, Eichenring 60, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24017), vertr. d.: Nicolas Neri Brizuela Gorgal, als GF der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt), Eichenring 60, 55765 Birkenfeld, (Geschäftsführer…
10 IN 24/26 : Über das Vermögen der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt), Die Installation von Glasfaserkabeln, Eichenring 60, 55765 Birkenfeld (AG Bad Kreuznach, HRB 24017), vertr. d.: Nicolas Neri Brizuela Gorgal, als GF der Inter Glasfaser UG (haftungsbeschränkt), Eichenring 60, 55765 Birkenfeld, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2026 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.09.2026 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.07.2026
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