Fristende für Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen
25.08.2026
Fristende für Stellungnahmen zum Vergütungsantrag
02.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intermatic GmbH ist eröffnet. Die Prüfung der bis zum 24.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten steht die Gelegenheit zu, bis zum 25.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden; eine einfache E-Mail ist nicht wirksam. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, wobei Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, als festgestellt gelten.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intermatic GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Villingen-Schwenningen ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht; Verfahrensbeteiligte konnten bis zum 02.10.2026…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intermatic GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Villingen-Schwenningen ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht; Verfahrensbeteiligte konnten bis zum 02.10.2026 Stellungnahmen abgeben. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der bis zum 24.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis zum 25.08.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intermatic GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Richard Boutilier, wird beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter dem Aktenzeichen 1 IN 46/20 geführt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 701404 eingetragen. Der vorläufige Insol…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Intermatic GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Richard Boutilier, wird beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter dem Aktenzeichen 1 IN 46/20 geführt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 701404 eingetragen. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteiligte hatten bis zum 02.10.2026 Gelegenheit, den Antrag einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Bei der Festsetzung war von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 468.000,00 EUR auszugehen. Die Regelvergütung wurde gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 11.998,50 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung des Regelsatzes um 5 % wegen Auslandsbezuges, bedingt durch Verflechtungen mit der in den USA ansässigen Intermatic Incorporated, wurde gewährt. Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 19 % hinzugesetzt. Die Auslagen wurden pauschal festgesetzt. Der Beschluss ist am 05.10.2026 ergangen. Gegen die Entscheidung können die Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Einlegung ist schriftlich oder zu Protokoll möglich, eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Elektronische Einreichungen sind über das eJustice-Portal möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 46/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intermatic GmbH, vert. d. d. Geschäftsführer Richard Boutilier, Industriestraße 29, 78112 St Georgen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 701404
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insol…
1 IN 46/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intermatic GmbH, vert. d. d. Geschäftsführer Richard Boutilier, Industriestraße 29, 78112 St Georgen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 701404
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 46/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intermatic GmbH, vert. d. d. GF Richard Boutilier, Industriestraße 29, 78112 St Georgen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 701404
- Schuldnerin -
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteilig…
1 IN 46/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intermatic GmbH, vert. d. d. GF Richard Boutilier, Industriestraße 29, 78112 St Georgen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 701404
- Schuldnerin -
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteiligte können bis zum 02.10.2026 den Antrag beim Insolvenzgericht einsehen oder zur Einsicht anfordern und Stellungnahmen abgeben.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 16.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 46/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intermatic GmbH, vert. d. d. GF Richard Boutilier, Industriestraße 29, 78112 St Georgen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 701404
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schülke, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 7…
1 IN 46/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Intermatic GmbH, vert. d. d. GF Richard Boutilier, Industriestraße 29, 78112 St Georgen
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 701404
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schülke, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.09.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 468.000,00 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 5 % wegen Auslandsbezuges. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.09.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 11.998,50 EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 5 % gerechtfertigt. Durch die Verflechtungen mit der in den USA ansässigen Intermatic Incorporated war ein Mehraufwand gegeben, der durch die Vergütungserhöhung angemessen kompensiert wird. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen waren pauschal mit BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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