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Insolvenzprofil
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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. a) Zweck der Gesellschaft ist die ideelle oder finanzielle Unterstützung und Hilfe zugunsten hilfsbedürftiger Kinder und Jugendlicher in der ganzen Welt und die Förderung der Bildung und Erziehung. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch: die Versorgung bedürftiger und/oder in Armut lebender Kinder mit Lebensmitteln und sonstigen Hilfsgütern; Kontakt zu Waisenhäusern, Kommunalverwaltungen und Regierungsverantwortlichen, um dort gezielt Hilfe zur Sozialhilfe zu leisten; mittel- und langfristige Einbindung von Repräsentanten der Gesellschaft in Hilfsprojekte, dies insbesondere, um einheimische Hilfskräfte auszubilden, anzuleiten und zu unterstützen; Entsendung von Hilfskräften, um Farmen, Schulen, medizinische und Versorgungseinrichtungen zu errichten, die sodann Hilfeleistungen an Kinder und Jugendliche in der ganzen Welt erbringen; zur Verfügung Stellen von Hilfsgütern an Waisenhäuser und vergleichbare Einrichtungen und Projekte; zur Verfügung Stellen von Ausbildungsmaterialien und Lernhilfen an Kinder und Jugendliche, um deren Ausbildungs- und Zukunftsperspektiven zu verbessern. b) Zweck der Gesellschaft ist ferner die ideelle oder finanzielle Unterstützung und Förderung von Projekten anderer gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Organisationen im In- und Ausland, zur Unterstützung und Hilfe von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen, sowie die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung und Förderung solcher Projekte, in Deutschland (§ 58 Nr. 1 AO) und dem Ausland nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Rechtsordnung. c) Zweck der Gesellschaft ist überdies, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit über die vorgenannten Zwecke zu informieren, Beratung anzubieten und mögliche Lösungsansätze bei der Schaffung einer verbesserten Lebenssituation aufzuzeigen, sowie Mitleid, Nächstenliebe und Verantwortung für unmittelbar oder mittelbar hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zu wecken. Dies soll insbesondere geschehen durch die Erstellung und Veröffentlichung von informativen Broschüren oder Rundbriefen. Die vorgenannten Tätigkeiten werden von der Gesellschaft auch selbst durchgeführt und verwirklicht. Die Gesellschaft darf in diesem Zusammenhang alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Erfüllung der Gesellschaftszwecke im Sinne des § 2 kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO erfolgen. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 05:45
Das Amtsgericht Köln hat am 10.06.2026 um 08:43 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der International Children's Fund (Deutschland) gGmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Maus ernannt worden. Gläubiger haben die Möglichkeit, ihre Forderungen bis zum 09.08.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 09.09.2026. Die Tabelle mit den Forderungen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden ab dem 19.08.2026 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Gegen den Eröffnungsbeschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
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