Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Humboldtstraße 15, 21509 Glinde
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 161252
EUID
DEK1101.HRB161252
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 121/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.11.2023
Forderungsanmeldefrist gewöhnlich
01.06.2026
Prüfungstermin gewöhnlich
22.06.2026
Forderungsanmeldefrist nachrangig
24.07.2026
Widerspruchsfrist nachrangig
24.08.2026
Forderungsanmeldefrist nachrangig (nachträglich)
17.09.2026
Prüfungstermin nachrangig
12.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind der Handel mit sowie der Entwurf und die Produktion von Damen-, Herren- und Kinderbekleidung aller Art, insbesondere Sportbekleidung, sowie der Handel mit Sportartikeln und Sportausrüstung, insbesondere mit Golfartikeln und Golfausrüstung aller Art und alle damit jeweils im Zusammenhang stehenden Geschäfte, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ist am 01.11.2023 eröffnet worden. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht Hamburg. Im weiteren Verfahrensverlauf sind folgende Schritte erfolgt: Die Prüfung der bis zum 01.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 22.06.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Zudem sind Insolvenzgläubiger aufgefordert worden, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis zum 24.07.2026 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Den Beteiligten steht Gelegenheit bis zum 24.08.2026 zu, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.08.2026 zur Einsicht niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ist am 01.11.2023 eröffnet worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Hamburg, während das aktuelle Insolvenzgericht das Amtsgericht Reinbek ist. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm. Im Verfahren werden…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ist am 01.11.2023 eröffnet worden. Das Registergericht ist das Amtsgericht Hamburg, während das aktuelle Insolvenzgericht das Amtsgericht Reinbek ist. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm. Im Verfahren werden sowohl gewöhnliche Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) als auch nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) geprüft. Für die nachrangigen Forderungen wurde eine Anmeldefrist bis zum 24.07.2026 gesetzt, gefolgt von einer Widerspruchsfrist bis zum 24.08.2026. Die Prüfung dieser Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Für die nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Forderungen beträgt die Anmeldefrist der 01.06.2026, mit einem Prüfungsstichtag am 22.06.2026. Für die nachträglich angemeldeten nachrangigen Forderungen endet die Anmeldefrist am 17.09.2026, wobei der Prüfungsstichtag für diese Gruppe der 12.10.2026 ist. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 121/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH, Humboldtstraße 15, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 161252
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis…
8 IN 121/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH, Humboldtstraße 15, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 161252
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 22.06.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 121/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH, Humboldtstraße 15, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 161252
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem…
8 IN 121/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH, Humboldtstraße 15, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 161252
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 01.11.2023 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 24.07.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Telefon: 040 6505259-0
Telefax: 040 6505259-59
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit bis 24.08.2026, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.08.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 121/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH, Humboldtstraße 15, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 161252
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis…
8 IN 121/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
International Leisure Brands (Deutschland) GmbH, Humboldtstraße 15, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführer Simon James Owers und Henning Wollesen
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 161252
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 17.09.2026 nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 12.10.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 07.09.2026
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