Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
InTime Media Services GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bajuwarenring 14, 82041 Oberhaching
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 182870
EUID
DED2601V.HRB182870
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1507 IN 1028/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Eröffnung
11.05.2020
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.07.2020
Eröffnung
15.09.2020
Vergütungsfestsetzung
24.04.2025
Berichtigung Beschluss
06.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellen und Vertreiben von Verlagsprodukten, Erbringung von Serviceleistungen im Vertrieb und Marketing von Zeitschriften, Büchern und anderen Medien. Die Serviceleistungen umfassen insbesondere die integrierte Adress- und Abonnementverwaltung, Buchhandelsbetreuung, Lagerhaltung, Versand und Abrechnung, Anzeigenverwaltung und - verkaufsbetreuung, Vertriebsmarketing, von der Beratung bis zur Potential-Ausschöpfung durch Integration aller Daten in einem effizienten CRM System.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InTime Media Services GmbH ist anhängig. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Oliver Schartl. Das Amtsgericht München hat am 06.05.2025 einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen, der im Tenor wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich der festgesetzten Beträge berichtigt wurde. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Es wurden Vergütung zuzüglich 16 % Umsatzsteuer sowie zu erstattende Auslagen zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festgesetzt. Der vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Gründe für die Berichtigung liegen in einem offensichtlichen Schreibversehen; die Festsetzung erfolgt mit einem Umsatzsteuersatz von 16 % und nicht von 19 %. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung binnen zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InTime Media Services GmbH ist eröffnet. Das Verfahren dauert weiter an. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Schartl hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Das Amtsgericht München hat den Antrag durch Beschluss vom 24.04.2025 teilweise stattgegeben…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InTime Media Services GmbH ist eröffnet. Das Verfahren dauert weiter an. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Oliver Schartl hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Das Amtsgericht München hat den Antrag durch Beschluss vom 24.04.2025 teilweise stattgegeben und die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten, die Fortführung des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmerangelegenheiten, die Zweigniederlassung in Österreich und eine übertragende Sanierung gewährt. Ein vorheriger Beschluss vom 06.05.2025 wurde wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich der festgesetzten Beträge berichtigt. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen entweder Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InTime Media Services GmbH, Bajuwarenring 14, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Friedrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182870
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Schartl Oliver, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
- vorläu…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InTime Media Services GmbH, Bajuwarenring 14, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Friedrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182870
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Schartl Oliver, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 06.05.2025 wurde im Tenor wegen offensichtlichem Schreibfehler hinsichtlich der festgesetzten Beträge berichtigt. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von BETRAG EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Die Festsetzung erfolgt - wie in den Beschlussgründen ausgeführt - mit einem Umsatzsteuersatz zu 16 % und nicht zu 19 %.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht, 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 1028/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InTime Media Services GmbH, Bajuwarenring 14, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Friedrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182870
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Schartl Oliver, Herzog-Heinrich-Straße 9, 8033…
1507 IN 1028/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
InTime Media Services GmbH, Bajuwarenring 14, 82041 Oberhaching, vertreten durch den Geschäftsführer Streng Friedrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 182870
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Schartl Oliver, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
- vorläufiger Insolvenzverwalter -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.Nach schuldnerischem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 11.05.2020 (Bl. 1 d. A.) wurde mit Beschluss vom 03.07.2020 (Bl. 41/46 d. A.) vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.09.2020 (Bl. 56/60 d. A.). Das Insolvenzverfahren dauert weiter an.Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 (Bl. 210/220 d. A.) beantragte der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter nunmehr die Festsetzung seiner Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3, 64 InsO. Auf gerichtliche Verfügung vom 20.03.2025 (Bl. 222 d. A.) hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 15.04.2025 (Bl. 223/225 d. A.) ergänzend vorgetragen. Die Schuldnerin wurde über ihren Geschäftsführer mit Verfügung vom 14.01.2025 angehört (Bl. 221 d. A.). Mit gleicher Verfügung wurde durch öffentliche Bekanntmachung den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Eingänge erfolgten hierauf nicht.II.Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 InsO einen gesonderten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Ihm gebühren regelmäßig 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO. Zur konkreten Festsetzung ist nach § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19.08.1998 (InsVV) heranzuziehen. Dabei gilt wegen des Eingangszeitpunkts des Eröffnungsantrags am 13.05.2020 gem. § 19 Abs. 5 InsVV die bis 01.10.2020 geltende Fassung. Die §§ 1 bis 9 InsVV sind gem. § 10 InsVV auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter anwendbar.Die Berechnungsgrundlage ist gem. § 1, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV zu bestimmen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder das Ausscheiden des betreffenden Gegenstands aus dieser - hier durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.09.2020, § 63 Abs. 3 Satz 3 InsO. Die sich gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO iVm. § 2 InsVV hieraus ergebende Vergütung ist bei Vorliegen entsprechender Tatbestände nach § 3 InsVV zu erhöhen oder zu kürzen.Die Berechnungsgrundlage gem. § 1 InsVV wurde korrekt bestimmt mit einem Wert von 396.981,52 EUR. Der erforderliche Abzug der auf die Betriebsfortführung beruhenden Ausgaben gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) InsVV i. H. v. 68.358,88 EUR wurde ordnungsgemäß vorgenommen. Ansatz von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenständen i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erfolgte nicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Berechnungsgrundlage im Vergütungsantrag verwiesen.Es ergibt sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV i. H. v. BETRAG EUR, der eine grundsätzliche Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter von 25 % hieraus folgt. Die Zu-/Abschlagssätze sind dabei als Prozentsätze aus der Regelvergütung i. H. v. BETRAG EUR zu bestimmen, vgl. BGH Beschl. v. 27.9.2012 - IX ZB 243/11.III.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschlagsgewährung i. H. v. insgesamt 106 %. Auf die ausführliche Begründung und die aufgeführten Zuschlagstatbestände in seinem Antrag wird Bezug genommen.Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Steht eine Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters, ist ein Abschlag vorzunehmen, BGH v. 06.04.2017 - IX ZB 48/16. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall erheblich ("signifikant") ist; sie muss eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens fünf Prozent rechtfertigen, Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 8 mwN. Bei der Bemessung der Zu-/Abschlagshöhe müssen dabei alle Umstände im Einzelfall herangezogen werden. Maßstab der Erhöhung bzw. Minderung ist die Abweichung von den Kriterien des nach § 2 abgegoltenen Normalfalls, BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 8).Der vorläufige Insolvenzverwalter bringt die nachfolgenden Zuschlagstatbestände an:1) Prüfung von Aus- und AbsonderungsrechtenDer vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hier einen Zuschlag von 20 % der Regelvergütung.
Zur Begründung führt er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Hauptgeschäftsbank der Schuldnerin an, die sich aufgrund einer behaupteten Globalzession weigerte, die eingehenden Zahlungen an das Insolvenzsonderkonto abzuführen. Letztlich räumte die Bank die Nichtexistenz der Globalzession ein, worauf die Weiterleitung der Gelder an das Insolvenzsonderkonto erfolgte. Daneben machte eine Reihe von Kunden auf Treuhandabrede beruhendes Aussonderungsrecht an auf Geschäftskonten verbuchten Beträgen geltend. Auch hier folgte eine rechtliche Auseinandersetzung, um diese Ansprüche abzuwehren.Eine Erschwernis der Tätigkeit des Vorläufigen Insolvenzverwalters ist erkennbar und nachvollziehbar dargelegt. Ein Zuschlag von 20 % ist gerechtfertigt.
2) Fortführung des GeschäftsbetriebsEs wird seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag von 31 % angesetzt für Betriebsfortführung.
Die Betriebsfortführung ist regelmäßiger Zuschlagstatbestand gem. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV, wenn die Masse hierdurch nicht entsprechend größer geworden ist. Eine Unternehmensfortführung führt jedoch nur dann zu einem Zuschlag, wenn sie die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen hat, BGH v. 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Der Geschäftsbetrieb wurde unter Weiterbeschäftigung der etwa 50-köpfigen Belegschaft zunächst an drei Standorten in Oberhaching, Hamburg und Wien während der zweieinhalb Monate dauernden vorläufigen Insolvenzverwaltung aufrechterhalten, wobei die Verlagsbetreuung nahezu uneingeschränkt weiterlief, während die Bereiche Messen & Events sowie Marketing & Vertrieb pandemiebedingt weitgehend ruhten. Um die Fortführung des Betriebs sicherzustellen, wurden Zahlungszusagen an Dienstleister und Versorgungsunternehmen geleistet. Zudem erfolgte eine enge Abstimmung mit der Geschäftsführung und den Mitarbeitern über verschiedene Kommunikationskanäle.
Eine erhebliche Beanspruchung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist hierin erkennbar, was die die Zuschlagsgewährung rechtfertigt.
Aus der Bedingung der nicht entsprechenden Massemehrung durch die Betriebsfortführung ergibt sich, dass hierbei zu überprüfen ist, in welcher Weise die Aufrechterhaltung der aktiven Tätigkeit des Unternehmens, sei es auch nur teilweise, die Insolvenzmasse erhöht hat, Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 80. Anschließend ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, um den Teil der Vergütung, welcher auf die Massemehrung beruht aus dem Zuschlagssatz herauszurechnen, vgl. Graeber/Graber InsVV, § 3 RdNr. 82. Hierzu hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine gesonderte Aufstellung der mit der Fortführung verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, vgl. BGH v. 19,12,2019 - IX ZB 72/18.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im gegenständlichen Antrag eine entsprechende Aufstellung vorgelegt, welche Einnahmen i. H. v. 406.600,26 EUR ausweist, denen Ausgaben i. H. v. 325.794,67 EUR gegenüberstehen. Im Ergebnis bleibt ein Überschuss von 80.805,59 EUR. Die erforderliche Vergleichsrechnung ist ebenfalls enthalten. Auf diese wird Bezug genommen. Sie weist eine Erhöhung der Regelvergütung um BETRAG EUR aufgrund der Betriebsfortführung aus. Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag i. H. v. 35 % der Regelvergütung (ohne Massemehrung) ist damit auf 31 % zu senken.
Die moderate Erhöhung der Vergütung um 31% erscheint dem Gericht als angemessen, insbesondere da es sich um ein Unternehmen mittlerer Größe handelte und der Betrieb in seinem Kern unverändert weitergeführt wurde. Die Berechnungsgrundlage ist nicht außergewöhnlich hoch und steht damit einer Zuschlagsgewährung im mittleren zweistelligen Bereich nicht entgegen.3) ArbeitnehmerFür die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 15 %.Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen kann gem. § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV einem Zuschlag zu Grunde gelegt werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch sie erheblich in Anspruch genommen wurde. Eine solche erhebliche Belastung kann in der Regel angenommen werden, wenn die Tätigkeiten mehr als 20 Arbeitnehmer betrafen, wobei die Gegebenheiten des Einzelfalls stets zu berücksichtigen sind, vgl. Graeber/Graeber InsVV, § 3 RdNr. 116.
Der Insolvenzschuldnerin verfügte in etwa über 50 Mitarbeiter an verschiedenen Standorten in München, Hamburg und Wien. Eine geringe Anzahl kündigte im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung, weitere endeten durch Befristung. Daneben wurde die durch die Auflösung der Zweigstelle Wien weitere Arbeitsverhältnisse beendet.
Eine erhebliche Belastung durch die Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Thematiken kann mithin angenommen. Gründe hiervon abzuweichen, sind nicht erkennbar. Der Zuschlag von 15 % wird gewährt.
4) Zweigniederlassung Österreich
Aufgrund der in Wien befindlichen Zweigniederlassung und der damit einhergehenden Tätigkeiten wird seitens des vorläufigen Verwalters ein Zuschlag von 5 % angesetzt, der im Kern mit der Prüfung eines Sekundärinsolvenzverfahrens begründet wird, wobei hier die österreichische Rechtsanwaltskanzlei Schulyok Unger & Partner mandatiert wurde. Daneben fielen Tätigkeiten an, die sich auf die Prüfung der Betriebsstilllegung und dem Beginn ihrer Durchführung konzentrierten.
Der Zuschlag wird gewährt. Das Gericht nimmt zwar an, dass die Mandatierung österreichischer Rechtsvertreter die sich aus dem Kontakt mit der ausländischen Rechtsordnung ergebenden Schwierigkeiten erheblich abgeschwächt hat. Allerdings war die Zweigniederlassung in Wien mit elf Mitarbeitern durchaus von nennenswerter Größe. Die Prüfung der Schließung - welche sich zum allergrößten Teil im Eröffnungsverfahren abspielte - wird daher in Abweichung zu der in der Verfügung vom 20.03.2025 vertretenen Ansicht als besonderes Erschwernis erkannt, welches die Erheblichkeitsschwelle in geringem Maße überschreitet.5) Übertragende SanierungDer vorläufige Insolvenzverwalter hatte bereits im Eröffnungsverfahren Maßnahmen zur übertragenden Sanierung zweier Geschäftsbereiche der Schuldnerin getroffen. Er nennt hierbei die Akquise von Interessenten, die die Ausarbeitung der entsprechenden Vertragsentwürfe und die Prüfung der vorgelegten Erwerberkonzepte sowie die finalen Verhandlungen.
Letztlich mündete dies in einer Veräußerung der beiden Geschäftsbereiche zu insgesamt BETRAG EUR. Hierfür begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 35 %.Eine übertragende Sanierung ist in der Regel mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 rechtfertigen, Graeber/Graeber - InsVV, § 3 Rn. 317.
Der Zuschlag ist demnach dem Grunde nach anzusetzen. Jedoch sieht sich das Gericht zur Herabsetzung des geltend gemachten Satzes veranlasst, da hier aufgrund des konkret bezifferbaren Massezuflusses der Zuschlag in Relation zu diesem gesetzt werden kann. Der Zuschlag beliefe sich betraglich auf BETRAG EUR - also in etwa 20 % zur Masse geflossenen Betrags. Vor dem Hintergrund, dass dieser bereits in die Regelvergütung und auch in die zu erwartende endgültige Verwaltervergütung miteinfließt, erscheint dies überhöht. Als annähernd objektivierbare Richtschnur zur Angemessenheit zieht das Gericht hierbei die Regelungen des RVG heran, da diese am ehesten eine gesetzliche Entsprechung zur Vergütung darstellen (in Anlehnung an Haarmeyer/Lissner/Metoja, Die Prüfung von Vergütungsanträgen im Insolvenzverfahren Kapitel 6 RdNr. 77 Spiegelstrich Rechtsfragen, schwierige). Bei hypothetischem Ansatz zweier - wegen der Komplexität als gerechtfertigt angesehenen - Höchstgebühren 2,5 aus den beiden Verkaufspreisen als Gegenstandswerte (BETRAG EUR und BETRAG EUR) stünden aus RVG dem mandatierten Rechtsanwalt in Summe BETRAG EUR (BETRAG EUR und BETRAG EUR) zu. Es wird ferner nicht verkannt, dass die Tätigkeiten aus der übertragenden Sanierung durch den Verwalter über die reinen Anwaltstätigkeiten hinausgehen. Eine weitere Heraufsetzung erscheint damit durchaus geboten.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sieht das Gericht einen Zuschlag i. H. v. 20 % als angemessen an. Betraglich entspräche dies BETRAG EUR.
Letztlich bleibt zu beachten, dass es sich um einen Zuschlag handelt, dessen Grundlage bereits zu einer Massemehrung geführt hat. Bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen Zuschlags ist in jedem Fall zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße sich die zuschlagsrelevante Tätigkeit bereits auf die Höhe der Berechnungsgrundlage und damit auf die Höhe der Regelvergütung ausgewirkt hat, Graeber/Graeber, InsVV, § 3 Rn. 29. Nicht gemeint ist damit ein Vergleich mit einer hypothetischen Zerschlagung, die, wie der Verwalter richtigerweise ausführt, gar nicht möglich wäre. Allein die Auswirkungen der Massemehrung auf die Regelvergütung sind zu berücksichtigen. Die Masse wurde hierbei um BETRAG EUR gemehrt, wodurch sich auch die Regelvergütung um BETRAG EUR erhöhte. Diese Summe ist dem obigen Zuschlagssatz in Abzug zu bringen (zum Rechenweg: Graeber/Graeber, InsVV, § 3, Rn. 29 ff.). Der Zuschlag ist somit minimal auf 19 % zu senken.
Angesichts der geringen Auswirkung sieht das Gericht aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Vorlage einer Vergleichsrechnung durch den Verwalter ab und legt die eigene Berechnung zugrunde.
In der abschließenden Gesamtschau ist ein Verfahren zu erkennen, bei dem der vorläufige Verwalter mit einem mittelgroßen Unternehmen einschließlich mehrerer Standorte, u. a. im Ausland, konfrontiert war. Da eine Reihe komplexer rechtlicher Fragen zu klären war, das Unternehmen in seiner Kernsubstanz weitergeführt und letztlich auch in Teilen veräußert werden konnte, aber auch die Betriebseinstellung in anderen Teilen erforderlich war, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter eine erhebliche Bandbreite an verschiedenen Tätigkeiten zu vollziehen, die einen erhebliches Übersteigen der Regelvergütung um 90 % rechtfertigen. Die Kürzung des Zuschlags für die übertragende Sanierung war aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, um den hieraus resultierenden Massezufluss zu berücksichtigen.
IV.Aufgrund der Verweisung in § 10 InsVV hat der vorläufige Insolvenzverwalter Anspruch auf Erstattung von Auslagen und kann dabei gem. § 8 Abs. 3 InsVV eine Pauschale in voller Höhe geltend machen kann, vgl. tephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 76. Hierbei wurde jedoch die Deckelung i. H. v. 250,00 EUR je angefangenen Monat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 InsVV erreicht. Für die Tätigkeit vom 03.07.2020 bis 15.9.2020 bedeutet dies einen Auslagenersatz von BETRAG EUR.Die Umsatzsteuererstattung erfolgt über § 10 i. V. m. § 7 InsVV. Dabei ist die bei Beendigung der Verwaltertätigkeit, hier also die Eröffnung am 16.09.2020 geltende gesetzliche Umsatzsteuer festzusetzen. Hierbei galt noch der wegen der Coronapandemie herabgesetzte Umsatzsteuerwert von 16 %, was auch entsprechend beantragt wurde, aaO. Rn. 78.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InTime Media Services GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 106 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbe…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InTime Media Services GmbH hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 106 %. Der Antrag kann auf Anfrage eines Verfahrensbeteiligten übersandt werden. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.01.2025
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