Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IQ Logistics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Güterhallenstraße 14-16, 68159 Mannheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 736092
Stammkapital
125.000,00 EUR
EUID
DEB8535.HRB736092
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 1131/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Schlusstermin
14.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Transporten aller Art, Frachtenvermittlung aller Art sowie Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Spedition
Nebenbranche
Automotive & Kfz
Geschäftstätigkeit
Durchführung von Transporten, Frachtenvermittlung und Handel mit Kraftfahrzeugen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH in Mannheim ist eröffnet. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 10. August 2026 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein Widerspruch ist formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abzugeben; eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH ist beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden die nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 10.08.2026 bestand. Zudem wurde der Schlusstermi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH ist beim Amtsgericht Mannheim anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurden die nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 10.08.2026 bestand. Zudem wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Einwendungsmöglichkeit gegen das Schlussverzeichnis im schriftlichen Verfahren durchgeführt; die Frist hierfür endete am 14.10.2026. Der Vergütung und den Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden. Die Berechnungsgrundlagen basierten auf Vermögenswerten in Höhe von ca. 631.786,55 EUR bzw. 562.999,20 EUR unter Berücksichtigung von Guthaben, Einnahmen und Auszahlungen an Absonderungsberechtigte. Eine Erhöhung des Regelsatzes um bis zu 55 % wurde für gerechtfertigt erachtet. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 10.08.2026. Der Schlusstermin gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 10.08.2026. Der Schlusstermin gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Einhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgte ebenfalls im schriftlichen Verfahren, wobei die Frist zur Einreichung von Einwendungen bis zum 14.10.2026 lief. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini sowie die des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Es wurde eine Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Insgesamt wurden Forderungen in Höhe von 928.489,33 EUR festgestellt. Zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger steht ein Betrag in Höhe von 332.767,90 EUR zur Verfügung, was einer Quote von 35,84 % entspricht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32-41 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
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Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschl…
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.10.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mannheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzve…
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 631.786,55 EUR auszugehen. Hierbei sind das übernommene Guthaben aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von 85.645,76 € sowie die Einnahmen des Insolvenzverfahrens in Höhe von 543.774,20 € abzüglich der vorgenommenen Zahlungen an Aus- und Absonderungsberechtigte in Höhe von 11.525,62 € zu berücksichtigen. Hinzurechnen ist die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der festgesetzten Vergütung des Insolvenzverwalters. Der Anspruch beträgt grds. 18.627, 18 €. Da allerdings die in den entnommenen Vorschüssen enthaltenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 6.777,02 € bereits an die Insolvenzmasse erstattet wurde und in der Berechnungsgrundlage enthalten ist, ist hier lediglich noch ein Betrag in Höhe von 11.850,16 € zur Berechnungsgrundlage zu addieren. Daneben ist die Umsatzsteuererstattung aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 2.072,05 € hinzuzurechnen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Insbesondere hinsichtlich der Verwertung der Fahrzeugflotte unter Einbeziehung strafrechtlicher Einziehungsmaßnahmen, der Bearbeitung streitiger Aussonderungsrechte und der Prüfung insolvenzspezifischer Ansprüche mit Auslandsbezug war auch unter Berücksichtigung eines Abschlags im Hinblick auf die vom vorläufigen Insolvenzverwalter bewirkten Arbeitserleichterungen ein Übersteigen des Regelsatzes um 55 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Zustellungskosten waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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Der Beschluss vom 01.12.2022 wird gem. § 63 Abs.2 S.4 InsO wie…
4 IN 1131/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IQ Logistics GmbH, Güterhallenstraße 14 - 16, 68159 Mannheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Abdul Ensar Kaya
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 736092
- Schuldnerin -
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Der Beschluss vom 01.12.2022 wird gem. § 63 Abs.2 S.4 InsO wie folgt berichtigt: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim, werden gem. § 11 Abs.2 InsVV wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 562.999,20 EUR auszugehen. Im Vergütungsbeschluss vom 01.12.2022 war von dem der vorläufigen Insolvenzveraltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 120.592,76€ ausgegangen worden. Die Differenz beträgt mehr als 20 %. Die Vergütung war daher gem. § 63 Abs.2 S. 3 InsO abändernd festzusetzen gewesen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH, Güterhallenstr. 14-16, 68159 Mannheim (4 IN 1131/22) wurden Forderungen in Höhe von EUR 928.489,33 festgestellt. Derzeit steht ein Betrag in Höhe von EUR 332.767,90 (Quote 35,84 %) zur Verteilung an die lnsolvenzgläubiger zur Verfügung.
Amtsgericht Mann…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IQ Logistics GmbH, Güterhallenstr. 14-16, 68159 Mannheim (4 IN 1131/22) wurden Forderungen in Höhe von EUR 928.489,33 festgestellt. Derzeit steht ein Betrag in Höhe von EUR 332.767,90 (Quote 35,84 %) zur Verteilung an die lnsolvenzgläubiger zur Verfügung.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 09.09.2026
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