Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ISI - Integration statt Isolation e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz VR 3326
EUID
DEU1206.VR3326
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 838/18
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
22.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ISI - Integration statt Isolation e.V. wird vom Amtsgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen 12 IN 838/18 geführt. Der Schuldner ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter VR 3326 eingetragen und hat seinen Sitz in Plauen. Im aktuellen Verfahrensschritt wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten, insbesondere der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner, erhalten Gelegenheit, diesen Forderungen bis zum 22.05.2025 beim Amtsgericht Chemnitz schriftlich zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen sowie der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Gegen diese Entscheidung steht das Rechtsmittel der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 12 IN 838/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ISI - Integration statt Isolation e.V., vertr. d. d. Vorstand Pausaer Straße 284, 08525 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , VR 3326
vertreten durch die Vorstandvorsitzende Mandy Rieger; d. vertreten durch den V…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 12 IN 838/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ISI - Integration statt Isolation e.V., vertr. d. d. Vorstand Pausaer Straße 284, 08525 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , VR 3326
vertreten durch die Vorstandvorsitzende Mandy Rieger; d. vertreten durch den Vorstand Stefan Postier; d. vertreten durch den Vorstand Daniel Groh
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit, bis zum 22.05.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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