Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Iskratsch, Klaus Eberhard
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 59187
EUID
DEF1103R.HRA59187
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36i IN 4590/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
01.11.2022
Forderungsanmeldefrist
28.01.2025
Einstellungstermin / Fristende
16.05.2025
Frist zur Versagung der Restschuldbefreiung
04.02.2026
Restschuldbefreiung erteilt
13.02.2026
Einstellung des Verfahrens
01.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Klaus Iskratsch (Inhaber der Storch Apotheke e.K.) ist das Verfahren am 01.11.2022 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Dr. Florian Linkert hat die Vergütung und Auslagen nach Antrag vom 17.12.2024 festsetzen lassen. Im Rahmen des Verfahrens sind für den Einstellungstermin Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bis einschließlich 16.05.2025 schriftlich vorzulegen. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 5.381,89 Euro abzüglich der Kosten. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Versagungsanträgen (bis zum 04.02.2026) ist über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden; die Restschuldbefreiung ist am 13.02.2026 erteilt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Iskratsch ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner ist Inhaber der Storch Apotheke e.K. Das Verfahren wurde zunächst wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 01.07.2026 eingestellt. Allerdings erging bereits am 13.02.2026…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Iskratsch ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner ist Inhaber der Storch Apotheke e.K. Das Verfahren wurde zunächst wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 01.07.2026 eingestellt. Allerdings erging bereits am 13.02.2026 ein weiterer Beschluss, der dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens am 01.11.2022 eine Forderung hatten. Ausgenommen sind Forderungen nach § 302 InsO. Vor der Einstellung und Erteilung der Restschuldbefreiung waren verschiedene Verfahrensschritte durchlaufen worden: Die Abtretungsfrist endete vor dem 04.02.2026, an dem Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Anträgen auf Versagung gegeben wurde. Der Einstellungstermin nach § 211 InsO war für das schriftliche Verfahren bis zum 16.05.2025 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt waren auch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung möglich. Die verfügbare Verteilungsmasse belief sich auf 5.381,89 €, wobei an Gläubiger keine Zahlung erfolgte. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert war festgesetzt worden. Forderungen waren bis zum 28.01.2025 widersprüchlich anzumelden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldb…
36i IN 4590/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Beschluss:
1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2022 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtret…
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Beschluss:
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1. Nach Beendigung der Abtretungsfrist ist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 04.02.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw. vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der Restschuldbefreiung entscheiden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter werden hierzu gehört.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Die Durchführung des Einstellungstermins n…
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.05.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 5.381,89 € Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.0…
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04.04.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Aufgrund der dem Schuldner bewilligten Kostenstundung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages soweit die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 07.01.2025 nachträg…
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 07.01.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummern 11 - 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Poststraße 1, 83410 Laufen
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzuläng…
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Poststraße 1, 83410 Laufen
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36i IN 4590/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
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hat der Insolvenzverwalter am 06.11.2024 a…
36i IN 4590/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Klaus Iskratsch, geboren am 14.11.1979, Ganghoferstraße 1, 12043 Berlin
Inhaber der Storch Apotheke e.K., Berlin, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 59187
- Schuldner -
|
hat der Insolvenzverwalter am 06.11.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 08.11.2024
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