Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ISO-HA-INDUSTRIE GmbH Iserlohn
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRB 9594
EUID
DER2604.HRB9594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
106 IN 83/26
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Neumann
Adresse
Altenaer Str. 31, 58507 Lüdenscheid
Termine & Fristen
Eröffnung
12.10.2026 , 13:08 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.11.2026
Einsicht Forderungsliste
24.11.2026
Berichts- und Prüfungstermin
08.12.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISO-HA-INDUSTRIE GmbH mit Sitz in Iserlohn ist am 12.10.2026 um 13:08 Uhr beim Amtsgericht Hagen eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Grundlage des Antrags der Schuldnerin vom 03.08.2026 sowie mehrerer Gläubigeranträge, die zwischen November 2025 und Februar 2026 eingegangen sind. Zugleich wurden die Verfahren 106 IN 83/26, 106 IN 131/25, 106 IN 16/26 und 106 IN 114/25 miteinander verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thomas Neumann aus Lüdenscheid ernannt worden. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.11.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 08.12.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrensaspekten bei Gericht einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen, die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 24.11.2026 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen eine Forderung muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Der Insolvenzverwalter ist beauftragt, die notwendigen Zustellungen durchzuführen. Die Veröffentlichungen im elektronischen System werden sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 83/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9594 eingetragenen ISO-HA-INDUSTRIE GmbH Iserlohn, Marienstr. 1, 58642 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Akrapovic, Louise-Märcker-Str. 19 , 58135 Hagen
Geschäft…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 83/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 9594 eingetragenen ISO-HA-INDUSTRIE GmbH Iserlohn, Marienstr. 1, 58642 Iserlohn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Akrapovic, Louise-Märcker-Str. 19 , 58135 Hagen
Geschäftszweig: Die Durchführung von Industriemontagen, ...
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 12.10.2026, um 13:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 03.08.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie der am 10.11.2025, 12.12.2025 und 10.02.2026 eingegangenen Gläubigeranträge.
Zugleich werden die Verfahren 106 IN 83/26 und 106 IN 131/25, 106 IN 16/26 und 106 IN 114/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thomas Neumann, Altenaer Str. 31, 58507 Lüdenscheid.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.11.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 08.12.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 24.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 288 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
106 IN 83/26
Hagen, 12.10.2026
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