Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISP GmbH Interdisziplinärer Schwerpunktpflegedienst ist anhängig. Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit Beschluss vom 19.11.2025 der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt drei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung. Mit Beschluss vom 11.05.2026 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf ein Gutachten und einen Antrag vom 17.11.2025. Es wurden Zuschläge für den erhöhten Arbeitsaufwand bei der Unternehmensfortführung beantragt. Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien ist nicht eingegangen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 175/22
In dem Insolvenzverfahren ISP GmbH Interdisziplinärer Schwerpunktpflegedienst, Naumburger Straße 149, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRB 19590), vertr. d.: Monika Scheer, Am Stadion 17, 06682 Teuchern, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss …
Geschäfts-Nr.: 59 IN 175/22
In dem Insolvenzverfahren ISP GmbH Interdisziplinärer Schwerpunktpflegedienst, Naumburger Straße 149, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRB 19590), vertr. d.: Monika Scheer, Am Stadion 17, 06682 Teuchern, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 11.05.2026 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung seines Antrages vom 17.11.2025.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem Gesamtzuschlag von % für dem Arbeitsaufwand bei der Unternehmensfortführung.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 11.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 175/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISP GmbH Interdisziplinärer Schwerpunktpflegedienst, Naumburger Straße 149, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRB 19590), vertr. d.: Monika Scheer, Markt 20, 06682 Teuchern, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird …
59 IN 175/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISP GmbH Interdisziplinärer Schwerpunktpflegedienst, Naumburger Straße 149, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRB 19590), vertr. d.: Monika Scheer, Markt 20, 06682 Teuchern, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.11.2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand bei der Unternehmensfortführung.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 19.11.2025
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