Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau von K&L Gates LLP hat die Schlussverteilung beantragt und dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 420.334,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 8.537.350,04 EUR sind zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Wiesbaden hat am 23.07.2026 die Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 InsO erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und den Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 25.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Zudem wurde die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 627/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 9131), vertr. d.: Ralf Hildebrandt, als IV der Secur Verwaltungs GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Inso…
10 IN 627/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 9131), vertr. d.: Ralf Hildebrandt, als IV der Secur Verwaltungs GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Insolvenzverwalter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, K&L Gates LLP, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Tel.: 069 945 196-491, Fax: 069 945 196-499, E-Mail: insolvenzrecht@klgates.com, Internet: www.bbl-law.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 420.334,83 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 8.537.350,04 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 627/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRA 9131), vertr. d.: Ralf Hildebrandt, als IV der Secur Verwaltungs GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Insol…
10 IN 627/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRA 9131), vertr. d.: Ralf Hildebrandt, als IV der Secur Verwaltungs GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Insolvenzverwalter), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, K&L Gates LLP, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Tel.: 069 945 196-491, Fax: 069 945 196-499, E-Mail: insolvenzrecht@klgates.com, Internet: www.bbl-law.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzgl. der bewilligten und bereits entnommenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 41.630,46 EUR brutto und unter Berücksichtigung von Reisekosten in Höhe von 2.265,79 EUR gezahlt, die von den Auslagen des Unterzeichners abzusetzen sind, nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 688.080,18 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR zzgl. der Sondervergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 36.176,00 EUR.
Dem Insolvenzverwalter sind die beantragten Zuschläge gem. § 3 InsVV in Höhe von insgesamt 125 % (Komplexe und schwierige Vertragsverhandlungen mit Auslandsbezug + 95 % Ungeordnetes Belegwesen / Aufwändige Prüfung der Organhaftungsansprüche + 30 %) abzgl. eines Anteils von 10 % (vorläufige Insolvenzverwaltung: Tätigkeit führte zu Arbeitsersparnissen), somit final 115 %.
In der Gesamtschau wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von 75 % als sachgerecht und angemessen erachtet und entsprechend beantragt (Berücksichtigung der besonderen Umstände, einschließlich der zeitlichen Dauer der Abwicklung und des konkret entstandenen Mehraufwands, aber auch der Erleichterungen, die sich aus der konsolidierten Vorgehensweise sowie den durch die vorläufige Insolvenzverwaltung erzielten Effizienzgewinnen ergibt).
Insoweit wird ausdrücklich auf die umfassenden Ausführungen hierzu gem. Antrag vom 15.04.2026 verwiesen.
Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden oder dem Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 627/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 9131), vertr. d.: Ralf Hildebrandt, als IV der Secur Verwaltungs GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Inso…
10 IN 627/10: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ITG Immobilien-Treuhand-GmbH & Co., Möbel-Center in Nürnberg, Schönseer Str., Immobilien Anlage KG, Wilhelmstraße 7, 65185 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 9131), vertr. d.: Ralf Hildebrandt, als IV der Secur Verwaltungs GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt, (Insolvenzverwalter), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 25.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.07.2026
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