Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
itm international trade marketing gmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Parcusstraße 6, 55116 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 51053
EUID
DET2304V.HRB51053
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 101/22 I-6-1
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
12.06.2025 , 10:00 Uhr
Fristende Einspruch
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Import und Export von Waren aller Art, im besonderen vermittelnde, beratende und betreuende Tätigkeit von Warengeschäften aus dem In- und Ausland sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und die Beratung und Durchführung von Marketing-Diensten im Auftrag Dritter.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der itm international trade marketing gmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung zur Schlussverteilung erhalten, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen betragen 3.226.080,89 €, während voraussichtlich kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung steht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Vergütung des Insolvenzverwalters als Mindestvergütung festgesetzt, da keine Masse vorhanden war. Eine Erhöhung der Regelvergütung um 25 % wurde aufgrund von Mehrarbeit und Schwierigkeitsgraden gerechtfertigt. Ein Erinnerungswert in Höhe von 1,00 € wurde für etwaige Ansprüche aus der Geschäftsführerhaftung und Gesellschafterhaftung festgelegt. Eine Gläubigerversammlung war für den 12.06.2025 anberaumt, um der Ausbuchung dieser Erinnerungswerte zuzustimmen. Gläubiger konnten bis zum 20.07.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 101/22 I-6-1 In dem Insolvenzverfahren itm international trade marketing gmbH, Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern k…
810 IN 101/22 I-6-1 In dem Insolvenzverfahren itm international trade marketing gmbH, Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053) wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 20.07.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 101/22 I-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
itm international trade marketing gmbH
Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6
55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatz…
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 101/22 I-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
itm international trade marketing gmbH
Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6
55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aufgrund der nicht vorhandenen Masse erhält der Insolvenzverwalter die Mindestvergütung, antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 10 und 13 bzw. 2, 7, 8 InsVV.
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 14.282,97 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters auf Grund des obstruktiven Geschäftsführers sowie der ungeordneten Buchhaltung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXXrechtfertigt.
Gemäß § 4 Abs. 2 InsVV sind gesonderte Zustellungsauslagen nicht festzusetzen, da die erforderliche Mindestanzahl nicht erreicht wurde, vgl. Bundestag Drucksache 19/24181, zu Nummer 2.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 101/22 I-6-1 In dem Insolvenzverfahren itm international trade marketing gmbH, Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053) soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt a. M. Insolvenzgericht niedergelegten Verzeichnis betragen die an de…
810 IN 101/22 I-6-1 In dem Insolvenzverfahren itm international trade marketing gmbH, Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053) soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt a. M. Insolvenzgericht niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 3.226.080,89 €. Zur Verteilung steht voraussichtlich ein Betrag von 0,00 € zur Verfügung.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 101/22 I-6-1 In dem Insolvenzverfahren itm international trade marketing gmbH, Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053),
vertreten durch:
Ahmet Esmeray, Geleitstraße/1. OG/Hinterhaus 39, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donners…
810 IN 101/22 I-6-1 In dem Insolvenzverfahren itm international trade marketing gmbH, Parcusstraße/1. OG/Hinterhaus 6, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51053),
vertreten durch:
Ahmet Esmeray, Geleitstraße/1. OG/Hinterhaus 39, 63065 Offenbach am Main, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 12.06.2025, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main
Tagesordnung:
1.) Zustimmung zur Ausbuchung des Erinnerungswertes in Höhe von 1,00 € für etwaige aus der Geschäftsführerhaftung resultierende Ansprüche sowie Ansprüche aufgrund nicht belegter Barauszahlungen gegenüber der ehemaligen Geschäftsführerin Colette Penelope Vidicek und nicht weiterverfolgen der Ansprüche.
2.) Zustimmung zur Ausbuchung des Erinnerungswertes in Höhe von 1,00 € aus der Gesellschafterhaftung gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter Franjo Vidicek und nicht weiterverfolgen der Ansprüche.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Frankfurt am Main, 09.05.2025
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