Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Gebäudereinigung und der Betrieb einer Speisegaststätte. Gestattet sind auch Hausmeistertätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen und alles zu tun, was der Förderung des Gesellschaftszweckes dient.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt) ist am 26.08.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Dipl. Bw. (AfAS) Simone Gisdal bestellt worden. Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kaiserslautern eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt) wurde am 26.08.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet, wobei Dipl. Bw. Simone Gisdal zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Dieser Beschluss sowie weitere Maßnahmen wurden am 13.11.2024 aufgehoben. Am…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt) wurde am 26.08.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet, wobei Dipl. Bw. Simone Gisdal zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Dieser Beschluss sowie weitere Maßnahmen wurden am 13.11.2024 aufgehoben. Am 20.11.2024 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.01.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 17.02.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 141/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt), Hauptstr. 83, 66879 Reichenbach-Steegen, ist am 26.08.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der …
1 IN 141/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt), Hauptstr. 83, 66879 Reichenbach-Steegen, ist am 26.08.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Dipl. Bw. (AfAS) Simone Gisdal, c/o Rechtsanwälte Schultze und Braun, Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681/876250, Fax: 0681/87625100, E-Mail: saarbrücken@schultze-braun.de bestellt worden.
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 26.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 141/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt), Hauptstr. 83, 66879 Reichenbach-Steegen (AG Kaiserslautern, HRB 33834), wurde der Beschluss vom 26.08.2024 über der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben.
Der vollstä…
1 IN 141/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt), Hauptstr. 83, 66879 Reichenbach-Steegen (AG Kaiserslautern, HRB 33834), wurde der Beschluss vom 26.08.2024 über der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit dieser durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt . Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Kaiserslautern eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Kaiserslautern an.
Amtsgericht Kaiserslautern, 13.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 142/24: Über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt) vertr.d.d.GF Tsonka Lazarova Ivanova, Hauptstraße 83, 66879 Reichenbach-Steegen (AG Kaiserslautern, HRB 33834), vertr. d.: Tsonka Lazarova Ivanova, Hauptstraße 83, 66879 Reichenbach-Steegen, (Geschäftsführerin), ist am 20.11.2024 um 12:55 Uhr da…
1 IN 142/24: Über das Vermögen der Ivanova Service UG (haftungsbeschränkt) vertr.d.d.GF Tsonka Lazarova Ivanova, Hauptstraße 83, 66879 Reichenbach-Steegen (AG Kaiserslautern, HRB 33834), vertr. d.: Tsonka Lazarova Ivanova, Hauptstraße 83, 66879 Reichenbach-Steegen, (Geschäftsführerin), ist am 20.11.2024 um 12:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Dipl. Bw. (AfAS) Simone Gisdal, c/o Rechtsanwälte Schultze und Braun, Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681/876250, Fax: 0681/87625100, E-Mail: saarbrücken@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 17.01.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 17.02.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (17.01.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (17.02.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 21.11.2024
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