Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JAB Immobilien Invest GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Klostergasse 6, 95326 Kulmbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 7929
EUID
DED4301V.HRB7929
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 302/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
07.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ankauf und Verkauf sowie Vermietung, Vermittlung von Immobilien und Grundstücken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der JAB Immobilien Invest GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführerin Anissa Gropp vertreten. Im Rahmen des Verfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Das Gericht hat diese Vergütung festgesetzt, wobei als Bemessungsgrundlage die Vermögensmasse zugrunde gelegt wurde, auf die sich die Tätigkeit erstreckt hat. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den Vergütungsantrag vom 7. Juli 2026 verwiesen. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen sie innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden kann.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 302/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JAB Immobilien Invest GmbH, Klostergasse 6, 95326 Kulmbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Gropp Anissa
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7929
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwa…
IN 302/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
JAB Immobilien Invest GmbH, Klostergasse 6, 95326 Kulmbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Gropp Anissa
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7929
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx Euro.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwal-
ters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 7.7.2026 verwiesen.
Auch hinsichtlich der Berechnung und der geltend gemachten Zuschläge wird hierauf verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist nunmehr zu prüfen, ob der Gesamtzuschlag insgesamt unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag als angemessen erachtet , maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung BGH IX ZB 65/18. Dies lässt die Vergütung als angemessen erscheinen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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