Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jalapenos GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Schottenstraße 4, 93047 Regensburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 10997
EUID
DED3410V.HRB10997
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 72/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
04.03.2024
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines oder mehrerer Restaurants oder Cafés, einschließlich aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und Tätigkeiten, Durchführung von Veranstaltungen und Events und Catering-Service
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jalapenos GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren vorgesehen; hierzu wurde eine Widerspruchsfrist bis zum 04.03.2024 gesetzt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, festgesetzt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins…
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen In…
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insol…
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Rege…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 72/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jalapenos GmbH, Schottenstraße 4, 93047 Regensburg, vertreten durch die Geschäftsführer Müller Roy und Sartip Bahador
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 10997
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Rudolf Dobmeier, Prüfeninger Straße 20, 93049 Regensburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
xxx EUR
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.03.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung). Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält hiervon in der Regel 25 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von xxx % auf die Regelvergütung.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren während der vorläufigen Insolvenz den Betrieb fortgeführt. Unter anderem waren Lieferanten zu kontaktieren, ebenso Versorgungsunternehmen, eine Liquiditätsplanung zu erstellen, die Urlaubsplanung für die Mittarbeiter zu machen, die Versicherungssituation zu klären und Maßnahmen für die Ermittlung der Masseverbindlichkeiten zu treffen. Der hierfür angesetzte Zuschlag von xxx % ist angemessen.
Darüberhinaus war das Insolvenzgeld vorzufinanzieren und bereits in diesem Stadium Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten zu führen. Hierfür die der vom Insovlenzverwalter angesetzte Zuschlag von xxx % ebenfalls angemessen.
In der Gesamtschau der vorläufigen Insolvenz ist die Vergütung von insgesamt xxx % der Regelvergütung angemessen und konnte so festgesetzt werden.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.05.2025
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