Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jasharis Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 67584
EUID
DET3104V.HRB67584
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 c IN 70/25 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas Hendriock
Adresse
Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
10.04.2025 , 17:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.05.2025
Prüfungstermin
30.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jasharis Bau GmbH ist am 10.04.2025 um 17:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Andreas Hendriock ernannt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 12.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen findet am 30.06.2025 statt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 c IN 70/25 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jasharis Bau GmbH, Wöllnerstraße 4, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67584), vertr. d.: Vaxhid Jashari, Benngewannstraße 39, 67067 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, da…
3 c IN 70/25 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jasharis Bau GmbH, Wöllnerstraße 4, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67584), vertr. d.: Vaxhid Jashari, Benngewannstraße 39, 67067 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 18.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 10.04.2025
Aktenzeichen: 3 c IN 70/25 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 10.04.2025, 17:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Jasharis Bau GmbH, Wöllnerstraße 4, 67065 Ludwigshafe…
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 10.04.2025
Aktenzeichen: 3 c IN 70/25 Lu
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 10.04.2025, 17:00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Jasharis Bau GmbH, Wöllnerstraße 4, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67584),
vertreten durch:
Vaxhid Jashari, Benngewannstraße 39, 67067 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim.
Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. II InsO).
Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung Nr. 1346/200 des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABIEG L 160/1).
Gem. § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 30.06.2025 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 160, 162, 207 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sind. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 12.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 02.06.2025 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise: Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO). Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
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