Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JB GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Veit-Stoß-Straße 21, 97702 Münnerstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 9524
EUID
DED4608V.HRB9524
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 214/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Andrea Wollner
Adresse
Berliner Platz 12, 97080 Würzburg
Telefon
+49(931)359800
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.08.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Im- und Export von Edelmetallen und Maschinen, Handel mit Edelmetallen und Maschinen, Veredelung von Edelmetallen, die Erbringung von Transportdienstleistungen wie Transporte von Paketen und Kurierdiensten jeglicher Art, soweit diese Leistungen nicht gesetzlichen Beschränkungen unterliegen, Entertainment und Unterhaltungswesen, auch mit gastronomischer Einrichtung, der Im- und Export und der (Online-)Handel mit Zoo- und Tierbedarf und Tiernahrung, der Betrieb einer Tierbetreuung und -unterkunft (tagsüber und über Nacht) und eines Tierfriseurs sowie IT-Programmierungen und der Verkauf von Programmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 27.08.2026 über den Antrag der JB GmbH, Veit-Stoß-Straße 21, 97702 Münnerstadt, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist am selben Tag um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Rechtsanwältin Andrea Wollner aus Würzburg ist zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen künftig der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 214/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
JB GmbH, Veit-Stoß-Straße 21, 97702 Münnerstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Vitolins Arvids
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 …
IN 214/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
JB GmbH, Veit-Stoß-Straße 21, 97702 Münnerstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Vitolins Arvids
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 27.08.2026 um 11:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Andrea Wollner, Berliner Platz 12, 97080 Würzburg, Telefon: +49(931)359800, Telefax: +49(931)3598050.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 27.08.2026
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