Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth VR 196
EUID
DED4301V.VR196
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 141/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Adresse
Prieserstraße 2, 95444 Bayreuth
Telefon
+49(921)151103-20
Termine & Fristen
Verkaufstermin
22.04.2024 , 11:30 Uhr
Verkaufstermin
17.03.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V. (Aktenzeichen IN 141/23) sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf des Geschäftsbetriebs des Jugendhilfezentrums Jean-Paul-Stift sowie der Janus-Korczak-Schule (einschließlich Immobilie Hans-Sachs-Str. 2-4, beweglichem Anlagevermögen und Fuhrpark) zu einem Kaufpreis von mindestens 600.000,00 € wurde auf den 17.03.2025 festgesetzt. Ein weiterer Termin zur Beschlussfassung über den Verkauf einer nicht betriebsnotwendigen Immobilie in der Austraße 11 zu einem Mindestpreis von 175.000,00 € fand am 22.04.2024 statt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Fristen zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen festgelegt (u.a. bis zum 17.06.2024, 10.06.2025 und 10.06.2026). Der Insolvenzverwalter Dr. Nils Freudenberg ist bestellt. Die Anordnung der Eigenverwaltung ist am 15.01.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & …
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
|
1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 15.01.2026 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Prieserstraße 2, 95444 Bayreuth
Telefon: +49(921)151103-20, Fax: +49(921)151103-25
bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Sachwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an den Schuldner; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 15.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & …
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
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1. Die Prüfung der bis 10.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 239 -240 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & …
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über den Verkauf der nicht betriebsnotwendigen Immobilie des Schuldners in der Austraße 11, 95445 Bayreuth zu einem Kaufpreis in Höhe von mindestens 175,0 TEUR
wird bestimmt auf
Montag, 22.04.2024, 11:30 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 11.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & …
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
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1. Die Prüfung der bis 17.06.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 224 - 236 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.07.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & …
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
|
1. Die Prüfung der bis 10.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 241, 242 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger für die nachträglich angemeldete Forderung.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & …
IN 141/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean-Paul-Verein Bayreuth e.V., Hans-Sachs-Straße 2-4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird auf xxx € festgesetzt.
Gründe:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht 0,25 % der Vergütung des Sachwalters, die in der Regel 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt, § 12 Abs. 1 Satz 2 InsVV
Wegen der Berechnungsgrundlagen wird auf den Vergütungsantrag vom 24.10.2025 Bezug genommen.
Ausgehend von der Vergütung der maßgeblichen Insolvenzmasse (12 Abs. 1 Satz 2-4 InsVV) ergibt sich eine Regelvergütung für einen Sachwalter von xxx €. Hieraus errechnet sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters (0,25 %) in Höhe von xxx €.
Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters gestiegene Arbeitsaufwand. Zuzuerkennende Zuschläge erhöhen den Regelbruchteil um den Vomhundertsatz, der als Zuschlag gewährt wird. Treffen erschwerende Umstände den vorläufigen Sachwalter in gleicher Weise, wie sie den endgültigen Sachwalter beschweren würden, wenn erst er diese Aufgabe hätte wahrnehmen müssen, sind die insoweit zu gewährenden Zuschläge in gleicher Höhe zu gewähren.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich:
Der vorläufige Sachwalter macht Zuschläge für die Unternehmensfortführung, die Wahrnehmung von Arbeitnehmeraufgaben, die über die normale Befassung eines Sachwalters hinausgehen, die Berichterstattung, die Bearbeitung von Einzelermächtigungen, das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten, die Lösung schwieriger Rechtsfragen und die übertragende Sanierung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag verwiesen. Insgesamt ist dem vorläufigen Sachwalter über die Regelvergütung hinaus ein Zuschlag von 2,0 zuzusprechen.
Weiterhin erhält der vorläufige Sachwalter gemäß § 10,7 InsVV die Umsatzsteuer ersetzt, er hat auch Anspruch auf die ihm entstandenen Auslagen, die er pauschal geltend macht §§ 10,8 Abs. 3,12 Abs. 5,12 Abs. 3 InsVV (Vergütungsantrag vom 24.10.2025).
Somit ergibt sich eine Gesamtvergütung von insgesamt x €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 28.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 141/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean Paul Verein Bayreuth e.V., Hans Sachs Straße 2 bis 4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
Schuldner
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Et…
IN 141/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Jean Paul Verein Bayreuth e.V., Hans Sachs Straße 2 bis 4, 95444 Bayreuth, vertreten durch den Vorstand Dr. Sedlak Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: VR 196
Schuldner
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Löbtauer Straße 44, 01159 Dresden, Gz.: 301/23 E138 ns
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
den Verkauf des Geschäftsbetriebs des Jugendhilfezentrums Jean-Paul-Stift sowie der Schule Janus-Korczak-Schule bestehend aus der Immobilie Hans-Sachs-Str. 2-4, 95444 Bayreuth, eingetragen Grundbuch von Bayreuth, Gemarkung Bayreuth, Blatt 13255, Flurstücke 1941, 1942, 1942/2, 1945, des zugehörigen beweglichen Anlagevermögens nebst Fuhrparks sowie der zugehörigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Vorräte in Höhe eines Gesamtkaufpreises von 600.000,00 € mit Wirkung zum Stichtag 01. Mai 2025 nebst Übergang der zugehörigen Arbeitsverhältnisse an den Diakonisches Werk Stadtmission Bayreuth e. V., Kirchplatz 5, 95444 Bayreuth,
wird bestimmt auf
Montag, 17.03.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal E.520, EG, Justizgebäude III, Friedrichstr. 18, 95444 Bayreuth
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 06.03.2025
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