Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SeniVita Seniorenhäuser gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Parsifalstr. 31, 95445 Bayreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 6769
EUID
DED4301V.HRB6769
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 23/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Vetterl Manfred
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
27.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb von sozialen Einrichtungen, insbesondere von stationären Pflegeeinrichtungen und die Förderung und Unterstützung von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere im Bereich der Altenpflege, Kinderkrankenpflege, Behindertenhilfe und Bildung durch die Beschaffung von Mitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SeniVita Seniorenhäuser gGmbH, Bayreuth, ist anhängig. Das Amtsgericht Bayreuth hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Manfred Vetterl festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt auf Antrag des Verwalters gemäß §§ 21, 63 InsO und 11 InsVV. Das Verfahren weicht erheblich von einem Normalverfahren ab, da eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für 97 Mitarbeiter stattfand, mehrere Betriebsstätten vorhanden sind und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen sowie Sanierungsbemühungen vorliegen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt Zuschläge, die als angemessen anerkannt wurden. Die Vergütung kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 23/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SeniVita Seniorenhäuser gGmbH, Parsifalstraße 31, 95445 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Vetterl Manfred
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6769
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird…
IN 23/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SeniVita Seniorenhäuser gGmbH, Parsifalstraße 31, 95445 Bayreuth, vertreten durch den Geschäftsführer Vetterl Manfred
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6769
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf xxx €.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält auf seinen Antrag hin eine Vergütung gemäß §§ 21,63 InsO und 11 InsVV, die einem angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt die Vermögensmasse, auf die sich seine Tätigkeit erstreckt hat.
Dauer und Umfang der Tätigkeit sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 25.11.2025 verwiesen.
Im Einzelnen:
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO beträgt der Ausgangsvergütungssatz des vorläufigen Insolvenzverwalters 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dieses stellt die gesetzliche Vergütung des sogenannten Normalverfahrens dar. Ein Normalverfahren betrifft in der Regel Verfahren mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz des schuldnerischen Unternehmens vor der Insolvenz von bis zu 1,5 Millionen €, weniger als 20 Arbeitnehmer, bis zu 100 Gläubigern, Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung zwischen 4 und 6 Wochen, eine Betriebsstätte im Inland. Darüber hinaus werden die qualitativen Kriterien eines Normalverfahrens wie folgt beschrieben: keine Betriebsfortführung, kein Immobilienvermögen, keine Aktivitäten im Bereich Sanierung/übertragende Sanierung, ausschließlich Sicherung und Verwaltung des Schuldnervermögens, die auch die Inbesitznahme, die Inventarisierung sowie auch die Verwertung der Vermögensgegenstände beinhaltet, Feststellung der Vermögenssituation des Schuldners, wobei dies ohne besondere Problemlagen erfolgt, insbesondere liegen geordnete Geschäftsunterlagen vor und der Schuldner ist kooperativ.
Das vorliegende Insolvenzantragsverfahren weicht erheblich von einem Normalverfahren ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 25.11.2025 verwiesen. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Insbesondere ist hervorzuheben, dass eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für die noch vorhandenen 97 Mitarbeiter stattfand, was über das Normalverfahren hinausgeht. Wegen der Vielzahl der Arbeitnehmer und der Besonderheit des vorliegenden Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Insolvenzschuldnerin mussten erhebliche von der Norm abweichende arbeitsrechtliche Besonderheiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter getätigt werden. Weiterhin wies die Schuldnerin mehrere Betriebsstätten auf. Aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen weicht auch dieses Verfahren vom Normalfall ab. Die Sanierungsbemühungen gingen weit über ein Normalverfahren hinaus. Somit sind insgesamt die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge angemessen und diesem auch zuzuerkennen.Zudem steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie Auslagen und die hierauf entfallende Mehrwertsteuer zu. Wegen der Berechnung wird erneut auf den Vergütungsantrag verwiesen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann die Vergütung der Insolvenzmasse entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 27.11.2025
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