Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jekel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 6056
EUID
DEM1906.HRB6056
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 115/11
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch
Kanzlei
BGP Insolvenzverwaltungen
Adresse
Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden
Telefon
0611 / 180 89-100
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.03.2011
Schlusstermin
15.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Maler- und Verputzarbeiten aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die vorläufige Verwaltung angeordnet und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der verfügbare Massebestand wird mit 640.484,49 EUR angegeben, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 500.907,85 EUR zu berücksichtigen sind. Die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, basierend auf einer Berechnungsmasse von 956.914,13 EUR und einer Erhöhung der Regelvergütung um 180 %. Der Schlusstermin ist der 15.09.2026. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis eingelegt werden. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), sind die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
…
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), sind die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach § 11 InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
€ abzgl. bereits festgesetzte Vergütung
€ Restbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89-189, E-Mail: mail@bgp-insol.de wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 02.03.2011 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die ursprünglich nach der Verwertungsprognose im damaligen Sachverständigengutachten geschätzte Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters belief sich insgesamt auf 101.511,92 €.
Unter Berücksichtigung der jetzt feststehenden tatsächlichen Verwertungserlöse für diese Vermögensgegenstände ergibt sich dagegen eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 748.481,58 €.
Die prozentuale Abweichung des tatsächlichen Werts der in die Berechnungsgrundlage einbezogenen Vermögensgegenstände von dem ursprünglich im Wege der Schätzung ermittelten Wert beläuft sich auf 635%.
Bei einer Wertdifferenz von mehr als 20 % kann das Insolvenzgericht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV nach seinem pflichtgemäßen Ermessen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
Bei der Berechnung der Vergütung wird daher von einer Teilungsmasse in Höhe von 748.481,58 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden oder dem Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgeric…
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89-189, E-Mail: mail@bgp-insol.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 640.484,49 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 500.907,85 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Wiesbaden, 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenz…
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden, HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
EUR
um 180 % erhöht abzüglich
Vergütungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV für Regelaufgaben zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag abzgl.
Vorschuss
Restbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89-189, E-Mail: mail@bgp-insol.de wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 956.914,13 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dem Insolvenzverwalter ist eine Erhöhung um 180 % auf die Regelvergütung gem. § 3 InsVV wie folgt zu bewilligen:
- Obstruktives Verhalten des Geschäftsführers (50 %)
- Umfangreiche Geschäftsunterlagen (15 %)
- Forderungseinzug über mehrere Jahre bezüglich komplexer Bauprojekte (15 %)
- Abwehr von Gegenforderungen (27,5 %)
- Strafanzeigen, persönliche Anwürfe (25 %)
- besonderer Verfahrenserfolg (50 %)
Insoweit wird auf die umfangreichen Ausführungen zu den einzelnen Erhöhungstatbeständen gem. Antrag vom 23.04.2026 ausdrücklich Bezug genommen.
Einer Erhöhung um 10 % hinsichtlich der Wahrnehmung der Präsenztermine und der Abgabe von insgesamt 28 Zwischenberichten kann nicht gefolgt werden. Dies gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und ist mit der Regelvergütung abgedeckt. Im Ergebnis kommt diese Nichtberücksichtigung jedoch nicht zum Tragen, da in der Gesamtwürdigung der Zuschläge eine Erhöhung der vom Verwalter beantragten 180 % als angemessen erscheint.
Die geltend gemachten Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden oder dem Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 29.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schl…
10 IN 115/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jekel GmbH, zuletzt geschäftsansässig Stettiner Straße 25, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 6056), vertr. d.: 1. Wolfgang Hedtler, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 15.09.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 29.07.2026
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