Einstellung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRA 1940
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jessen, Ralf
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRA 1940
EUID
DEX1112R.HRA1940
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
56 IN 344/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
09.06.2026
Antrag auf Verfahrenseinstellung
09.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Jessen ist anhängig. Die Vergütung der vorläufigen Verwalterin, Rechtsanwältin Malin Schmeling, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können von Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 09.06.2026. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 300 Euro) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung (bei einem Wert bis 300 Euro) bei dem Amtsgericht Flensburg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Jessen ist anhängig. Die Vergütung der vorläufigen Verwalterin, Rechtsanwältin Malin Schmeling, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg festgesetzt. Der Schuldner hat am 09.06.2026 beantragt, das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gemäß § 21…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ralf Jessen ist anhängig. Die Vergütung der vorläufigen Verwalterin, Rechtsanwältin Malin Schmeling, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg festgesetzt. Der Schuldner hat am 09.06.2026 beantragt, das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gemäß § 212 InsO einzustellen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen diesen Antrag erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 344/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ralf Jessen, geb. am 15.04.1963, Stävenskoppel 1, 24944 Flensburg, Inh. d. Fa. Flensburger Fischmarkt Ralf Jessen e. K., Ballastkai 3, 24937 Flensburg
- Schuldner -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Malin Schmeling, Wrangelstraße 17-19,…
56 IN 344/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ralf Jessen, geb. am 15.04.1963, Stävenskoppel 1, 24944 Flensburg, Inh. d. Fa. Flensburger Fischmarkt Ralf Jessen e. K., Ballastkai 3, 24937 Flensburg
- Schuldner -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Malin Schmeling, Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg, für ihre Tätigkeit als vorläufige Verwalterin wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 09.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 13.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 344/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ralf Jessen, geb. am 15.04.1963, Stävenskoppel 1, 24944 Flensburg, Inh. d. Fa. Flensburger Fischmarkt Ralf Jessen e. K., Ballastkai 3, 24937 Flensburg
- Schuldner -
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hat der Schuldner am 09.06.2026 beantragt, das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffn…
56 IN 344/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ralf Jessen, geb. am 15.04.1963, Stävenskoppel 1, 24944 Flensburg, Inh. d. Fa. Flensburger Fischmarkt Ralf Jessen e. K., Ballastkai 3, 24937 Flensburg
- Schuldner -
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hat der Schuldner am 09.06.2026 beantragt, das Insolvenzverfahren wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gem. § 212 InsO einzustellen.
Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Bekanntmachung gilt gem. § 9 InsO als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung im Internet zwei weitere Tage verstrichen sind. Die Veröffentlichung wird heute vom Gericht veranlasst.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 05.08.2026
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