Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jestädt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Alte Gasse 5, 63654 Büdingen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 3350
EUID
DEM1405.HRB3350
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 143/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann
Adresse
Weißenburger Straße 36, 63739 Aschaffenburg
Telefon
06021-36890
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 06:35 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.03.2024
Berichtstermin
17.04.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
21.01.2025
Besondere Gläubigerversammlung
14.05.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
29.08.2025
Prüfungstermin
20.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Ist der Formen- und Werkzeugbau sowie alle für diesen Bereich erforderlichen Nebengeschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Der ursprüngliche Insolvenzverwalter, Betriebswirt Peter Gangfuß, ist verstorben, woraufhin Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann zum neuen Insolvenzverwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 27.03.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin fand am 17.04.2024 statt. Im weiteren Verlauf wurde die Tagesordnung des Berichtstermins um eine Befugnis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs erweitert. Das Verfahren wird aktuell im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet ist. Ein besonderer Prüfungstermin (Stichtag für Widersprüche) ist auf den 29.08.2025 festgesetzt. Zudem wurde ein Stichtag für Einwendungen gegen die Schlussrechnungen der Erben des vorläufigen und des früheren Insolvenzverwalters auf den 26.07.2024 bestimmt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Zunächst war Betriebswirt Peter Gangfuß als Insolvenzverwalter bestellt, verstarb jedoch später. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH ist am 01.02.2024 eröffnet worden. Zunächst war Betriebswirt Peter Gangfuß als Insolvenzverwalter bestellt, verstarb jedoch später. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 27.03.2024. Ein Berichts- und Prüfungstermin fand am 17.04.2024 statt. Im weiteren Verlauf wurden mehrere besondere Prüfungstermine angeordnet, wobei der Stichtag für Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen zuletzt auf den 29.08.2025 festgelegt wurde. Das Verfahren wird nunmehr im mündlichen Verfahren fortgeführt. Eine besondere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens, ist für den 14.05.2025 anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schrif…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.02.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: Über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 06:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Betriebswirt Peter Gangfuß, Hain…
60 IN 143/23: Über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen, (Geschäftsführer), ist am 01.02.2024 um 06:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Betriebswirt Peter Gangfuß, Hainstraße 3A, 63486 Bruchköbel, Tel.: 06181-57990-0, Fax: 06181-5799020, E-Mail: info@pega-beratung.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.03.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 17.04.2024, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 02.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) ist der bisherige Insolvenzverwalter verstorben.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nik…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) ist der bisherige Insolvenzverwalter verstorben.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nikolaus Ackermann, Weißenburger Straße 36, 63739 Aschaffenburg, Tel.: 06021-36890, Fax: 06021-368924
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im Eröffnungsbeschluss vom 27.11.2023.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wird die Tagesordnung des auf Mittwoch, 17.04.2024, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Hombu…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wird die Tagesordnung des auf Mittwoch, 17.04.2024, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) bestimmten Berichtstermins um folgenden Tagesordnungspunkt erweitert:
Beschlussfassung über eine Bevollmächtigung des Insolvenzverwalters, den Geschäftsbetrieb bei Verschlechterung der augenblicklichen Situation ohne weitere Rückfragen einzustellen.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 04.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzg…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge der Erbendes vorläufigen Insolvenzverwalters und des vormaligen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen, (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen, (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung zu den Schlussrechnungen der Erben des vorläufigen Insolvenzverwalters und des früheren Insolvenzverwalters entspricht, ist der 26.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Erben des vorläufigen Insolvenzverwalters,
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Erben des früheren Insolvenzverwalters.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 20.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schrif…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 29.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 14.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Glä…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 14.05.2025, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schrif…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.02.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 15.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsätzen vom 06.03.2024, 11.07.2024 und 20.08.2024 beantragten die Erben des vorläufigen Insolvenzverwalters die Festsetzung seiner Vergütung von 25 % der sich nach § 2 InsVV errechnenden Regelvergütung beruhend auf einer Berechnungsgrundlage von zuletzt 388.106,85 EUR. Vergütungserhöhungen werden wegen der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 25 Arbeitnehmer (10 %) sowie einer dreimonatigen Betriebsfortführung (10 %) beantragt.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird antragsgemäß eine Berechnungsmasse in Höhe von 388.106,85 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die gesonderte Festsetzung einer Vergütungserhöhung für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kommt nicht in Betracht, denn diese erfolgte im Rahmen der Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes. Der insoweit entstandene Mehraufwand kann im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18 in NJW-RR 2019, 1385, beck-online).
Die Gewährung einer Vergütungserhöhung für die Betriebsfortführung scheidet vorliegend jedoch aus, da die Erben des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Vergleichsberechnung vorgelegt haben (BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 28/14 in NZI 2017, 988 Rn. 23, beck-online).
III.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 29.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters vormaligen Insolvenzverwalters festgesetzt word…
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters vormaligen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 75 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 11.07.2024 und 20.08.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 325.258,55 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Regelvergütung war um 75 % zu kürzen, da ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war (§ 3 Abs. 2 lit a) InsVV) und das Amt des Insolvenzverwalters vorzeitig endete (§ 3 Abs. 2 lit. c) InsVV)
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 248,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 71 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale in Höhe des Höchstbetrages für einen Tätigkeitsmonat ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 04.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. …
60 IN 143/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jestädt GmbH, Alte Gasse 5, 63654 Büdingen (AG Friedberg (Hessen), HRB 3350), vertr. d.: 1. Jochen Bücking, Alte Gasse 3, 63654 Büdingen (Geschäftsführer) sind die Vergütung und Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 75 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 beantragten die Erben des vormaligen Insolvenzverwalters die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe der sich aus einer Berechnungsgrundlage von 423.935,55 EUR sich errechnenden Regelvergütung und seiner Auslagen in Höhe von 15 % der Regelvergütung.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Abweichend von dem Vergütungsantrag geht das Gericht von einer Berechnungsgrundlage von 325.258,55 EUR aus. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Übernahme Guthaben 284.706,85 EUR
abzgl. nachlaufender Kosten aus dem Eröffnungsverfahren ./. 32.281,14 EUR
Einnahmen ab Eröffnung 2.543,03 EUR
Erlöse aus Fortführung 136.685,54 EUR
abzgl. Kosten der Fortführung A320 ohne Konto 6855 (Nebenkosten Geldverkehr) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) InsVV ./. 98.676,87 EUR
bereinigt um darin enthaltene nachlaufende Kosten aus dem Eröffnungsverfahren
32.281,14 EUR 70.289,81 EUR
325.258,55 EUR
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Wegen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV) und der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Verwalters (§ 3 Abs. 2 Buchst. c) InsVV) war die Regelvergütung um 75 % zu mindern. Der Insolvenzverwalter war lediglich einen Monat tätig.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 248,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 71 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Entgegen dem Antrag war für die einmonatige Tätigkeit der Höchstbetrag von 350,00 EUR zu gewähren.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 26.09.2024
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