Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) VR 2428
EUID
DEM1405.VR2428
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 29/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Eggen
Kanzlei
Rechtsanwälte Schultze & Braun
Adresse
Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main
Telefon
069-509860
E-Mail
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
01.10.2025
Berichtstermin
22.10.2025 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau), ist am 23.06.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Alexander Eggen ist bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.08.2025 eröffnet worden. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.10.2025 beim Insolvenverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 22.10.2025 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Friedberg statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 29/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: 1. Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (Vorstand), 2. Alina Stumpf, Rudolf-Kießling-Ring 19, 61209 Ech…
60 IN 29/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: 1. Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (Vorstand), 2. Alina Stumpf, Rudolf-Kießling-Ring 19, 61209 Echzell (Vorstand), 3. Manuela Canela Garcia, Wassergasse 12, 61200 Wölfersheim (Vorstand) sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagenpauschale zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsätzen vom 11.11.2025 und 06.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 22.131,21 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Aufgrund eines hohen Ermittlungsaufwands beruhend auf einer ungenügenden Mitwirkung des Vorstandes der Schuldnerin sowie auf einer insuffizienten Buchhaltung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter die Gewährung einer Vergütungserhöhung von 50 % der Regelvergütung. Aus den Gründen des Vergütungsantrages war die Vergütungserhöhung antragsgemäß zu gewähren.
Die Einwendungen der ersten Vorsitzenden der Schuldnerin vom 21.12.2025 sind nicht durchgreifend. Aus den Zwischenberichten des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.04.2025, 28.04.2025, 20.05.2025 und 23.06.2025, auf welche Bezug genommen wird, ergibt sich klar ein erheblicher Mehraufwand zur Beschaffung der erforderlichen Informationen. Insbesodnere war auch ein Termin zur gerichtlichen Einvernahme der ersten Vorsitzenden erforderlich. Auch hat die erste Vorsitzende selbst bestätigt, dass die Schuldnerin nicht über ein "Verwaltungsprogramm" verfügte.
III.
Die Festsetzung der Auslagenpauschale ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Soweit der vorläufige Insolvenzverwalter (versehentlich) auf den Bruttobetrag der Auslagenpauschale nochmals Umsatzsteuer berechnet hat, war der Vergütungsantrag zurückzuweisen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 15.01.20256
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 29/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Haagstraße 13, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau), (Geschäftsführerin), ist am 23.06.2025 um 12:50 Uhr die vorläu…
60 IN 29/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Haagstraße 13, 61169 Friedberg (Hessen) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau), (Geschäftsführerin), ist am 23.06.2025 um 12:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet worden. Verfügungen des Antragsgegners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Eggen, Rechtsanwälte Schultze & Braun, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069-509860, Fax: 069-50986110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner des Antragsgegners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch den Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 23.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 29/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: 1. Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau), (Vorstand), 2. Alina Stumpf, Rudolf-Kießling-Ring 19, 61209 Ec…
60 IN 29/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: 1. Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau), (Vorstand), 2. Alina Stumpf, Rudolf-Kießling-Ring 19, 61209 Echzell, (Vorstand), 3. Manuela Canela Garcia, Wassergasse 12, 61200 Wölfersheim, (Vorstand), ist der Beschluss vom 01.08.2025 berichtigt worden.
Statt directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertreten durch: Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau), (Geschäftsführerin), muss es richtig heißen:
Der Berichtigungsbeschluss vom 01.08.2025 wird aufgehoben, da er eine unrichtige Beerichtigung enthalt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 04.08.2025
60 IN 29/25: Über das Vermögen des directa Lohn-und Einkommensteuer-Hilfe e.V., Borngasse 4b, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (AG Friedberg (Hessen), VR 2428), vertr. d.: 1. Sabine Stumpf, Borngasse 4B, 61203 Reichelsheim (Wetterau) (Vorstand), 2. Alina Stumpf, Rudolf-Kießling-Ring 19, 61209 Echzell (Vorstand), 3. Manuela Canela Garcia, Wassergasse 12, 61200 Wölfersheim (Vorstand) ist am 01.08.2025 um 07:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Alexander Eggen, Rechtsanwälte Schultze & Braun, Olof-Palme-Straße 13, 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069-509860, Fax: 069-50986110, E-Mail: frankfurt@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.10.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 22.10.2025, 09:30 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.08.2025
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