Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JK Power UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 35319
EUID
DEH1101.HRB35319
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
511 IN 2/21
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan Kind
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Prüfungstermin
12.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JK Power UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Bremen ist Rechtsanwalt Jan Kind als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.09.2025 festgesetzt worden. Im Rahmen des Verfahrens werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 12.06.2026 geprüft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
511 IN 2/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JK Power UG (haftungsbeschränkt), Flughafenallee 26, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 35319), vertr. d.: Jozef Duchon, Schlachthofstraße 1, 26169 Gehlenberg, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 12.06.2…
511 IN 2/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JK Power UG (haftungsbeschränkt), Flughafenallee 26, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 35319), vertr. d.: Jozef Duchon, Schlachthofstraße 1, 26169 Gehlenberg, (Geschäftsführer), werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 12.06.2026 geprüft.
Widersprüche sind schriftlich zu erheben und müssen dem Insolvenzgericht spätestens einen Tag vor diesem besonderen Prüfungstermin vorliegen.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstraße 25-31, 28195 Bremen, niedergelegt.
Amtsgericht Bremen, 13.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 17.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 511 IN 2/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
JK Power UG (haftungsbeschränkt), Flughafenallee 26, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 35319),
vertreten durch:
Jozef Duchon, Schlachthofstraße 1, 26169 Gehlenberg…
Amtsgericht Bremen 17.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 511 IN 2/21
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
JK Power UG (haftungsbeschränkt), Flughafenallee 26, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 35319),
vertreten durch:
Jozef Duchon, Schlachthofstraße 1, 26169 Gehlenberg, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan Kind festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Im Ergebnis ließen sich Vermögenswerte oder Forderungen nicht ermitteln. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt dementsprechend € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO, mindestens jedoch € 1.400,00, §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV.
Hier wird gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die Mindestvergütung geltend gemacht, welcher für angemessen erachtet wird, und zwar für den entstandenen Mehraufwand im Zuge der ungeordneten Buchhaltung und der damit verbundenen Mehrarbeit hinsichtlich der Informationsbeschaffung.
Auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 15.09.2023 wird insoweit Bezug genommen.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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