Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JMA Tiefbau & Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Albert-Lortzing-Straße 13, 64807 Dieburg
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 99510
EUID
DEM1103.HRB99510
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 794/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sascha Lühr
Kanzlei
Becker & Krüger
Adresse
Fahrstraße 36, 64832 Babenhausen
Telefon
06073 60504 - 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.10.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Tiefbauarbeiten, Straßenbau, Kabelverlegung, Kabelmontage sowie Kanalbau und Kanalverlegung sowie die Errichtung von Gewerbe- und Wohnimmobilien, auch Bauträgergeschäfte, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Beteiligungen an Unternehmen gleicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JMA Tiefbau & Immobilien GmbH wurde am 09.10.2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sascha Lühr bestellt worden. Mit der Anordnung sind Sicherungsmaßnahmen verbunden, wonach Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolverwalters wirksam sind und Zahlungen von Schuldnern an den Schuldner verboten sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Insolvenzsonderkonto zu führen. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. In der Folge ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am Amtsgericht Darmstadt wieder aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
es wird gebeten, die nachstehende Bekanntmachung in das dortige Blatt einmal aufzunehmen und ein als Beleg dienendes Blatt sowie die Rechnung zu übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marienfeld
Richter am Amtsgericht
Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig
9 IN 794/25 : In dem Insolvenza…
es wird gebeten, die nachstehende Bekanntmachung in das dortige Blatt einmal aufzunehmen und ein als Beleg dienendes Blatt sowie die Rechnung zu übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marienfeld
Richter am Amtsgericht
Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig
9 IN 794/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JMA Tiefbau & Immobilien GmbH, Friedrichstr. 30, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99510), vertr. d.: Demir Remzi, Albert-Lortzing-Str. 13, 64807 Dieburg, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am aufgehoben worden.
Amtsgericht Darmstadt
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 794/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JMA Tiefbau & Immobilien GmbH, Friedrichstr. 30, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99510), vertr. d.: Demir Remzi, Albert-Lortzing-Str. 13, 64807 Dieburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des…
9 IN 794/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JMA Tiefbau & Immobilien GmbH, Friedrichstr. 30, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99510), vertr. d.: Demir Remzi, Albert-Lortzing-Str. 13, 64807 Dieburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sascha Lühr, c/o Becker & Krüger, Fahrstraße 36, 64832 Babenhausen, Tel.: 06073 60504 - 0, Fax: 06073 60504 - 44, E-Mail: info@becker-krueger.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.10.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 0,00 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Absatz 1 Satz 2 InsVV. Liegt die hieraus errechnete Vergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter, § 2 Absatz 2 InsVV, so kann der vorläufige Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.07.2006, IX ZB 104/05; Beschluss vom 04.02.2010, IX ZB 129/08). Diese beläuft sich im vorliegenden Verfahren auf X Euro.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 794/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JMA Tiefbau & Immobilien GmbH, Friedrichstr. 30, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99510), vertr. d.: Demir Remzi, Albert-Lortzing-Str. 13, 64807 Dieburg, (Geschäftsführer), ist am 09.10.2025 um 10:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vo…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 794/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JMA Tiefbau & Immobilien GmbH, Friedrichstr. 30, 64293 Darmstadt (AG Darmstadt, HRB 99510), vertr. d.: Demir Remzi, Albert-Lortzing-Str. 13, 64807 Dieburg, (Geschäftsführer), ist am 09.10.2025 um 10:00 Uhr gegen die Antragsgegnerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Sascha Lühr, c/o Becker & Krüger, Fahrstraße 36, 64832 Babenhausen, Tel.: 06073 60504 - 0, Fax: 06073 60504 - 44, E-Mail: info@becker-krueger.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 09.10.2025
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