Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jobmacherei gGmbH vertr.d.d. GF Holger Volz
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 6436
EUID
DEM1202.HRB6436
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 132/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Arno Wolf
Adresse
Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe
Telefon
06172/17928-50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.11.2024 , 11:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
30.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH ist anhängig. Der Geschäftsführer Holger Volz vertritt die Schuldnerin. Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe hat am 30.12.2024 festgestellt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Der Insolvenzverwalter hat dies gemäß § 208 InsO angezeigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Volz, wurde am 13.11.2024 im Antragsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet und Rechtsanwalt Ar…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Volz, wurde am 13.11.2024 im Antragsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet und Rechtsanwalt Arno Wolf zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind seither nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Später, am 30.12.2024, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 132/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH vertr.d.d. GF Holger Volz, Raiffeisenstr. 10, 61250 Usingen (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 6436), hat der Insolvenzverwalter am 30.12.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fä…
61 IN 132/24 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH vertr.d.d. GF Holger Volz, Raiffeisenstr. 10, 61250 Usingen (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 6436), hat der Insolvenzverwalter am 30.12.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.12.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 132/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH, vertr.d.d. GF Holger Volz, Raiffeisenstr. 10, 61250 Usingen, ist am 13.11.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des v…
61 IN 132/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH, vertr.d.d. GF Holger Volz, Raiffeisenstr. 10, 61250 Usingen, ist am 13.11.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99, E-Mail: BADHOMBURG@WOLF-COLLEGEN.DE bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 13.11.2024
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